OFD Chemnitz, 26.04.1995, S 7100 - 20 - St 34

Der Abdruck des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28.02.1995, Az. 35 S 7100-18/38-13778 wird mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung zugesandt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der neuen Länder gilt folgendes:

 

1. Unternehmer und Unternehmen der ABS-Gesellschaften

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist nur derjenige Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. l UStG), der nachhaltig und selbständig Leistungen gegen Entgelt erbringt (u. a. BFH-Urteil vom 06.05.1993 V R 45/88, BStBl 1993 II S. 564). Als Entgelte, die im Wege des Leistungsaustausches zufließen, gelten auch Entgelte von dritter Seite (§ 10 Abs. l S. 3 UStG) sowie die im Wege des Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes erhaltenen Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 12 UStG). Keine Entgelte im obigen Sinne sind insbesondere

1.1. echte Zuschüsse, da sie nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses zugewendet werden (vgl. nachfolgenden Nr. 2.1.);

1.2. echte Material- und Leistungsbeistellungen im Rahmen von Werklieferungen, da diese aus dem Leistungsverhältnis ausscheiden (vgl. nachfolgend Nr. 2.2.).

Fließen einer ABS-Gesellschaf': Entgelte im Wege des Leistungsaustausches zu, so ist sie Unternehmer (§ 2 Abs. l USCG). Fraglich ist jedoch, ob die Unternehmereigenschaft in allen Tätigkeitsbereichen gegeben ist. Aus der Auffassung, dass auch Kapitalgesellschaften einen nichtunternehmerischen Bereich haben können (vgl. Abschnitt 7 Abs. l S. 2 UStR), lässt sich die Folgerung ableiten, dass bei ABS-Gesellschaften die Unternehmereigenschaft für jede einzelne Maßnahme gesondert zu beurteilen ist. Führt also eine ABS-Gesellschaft eine Maßnahme durch, für die ihr im Wege des Leistungsaustausches Entgelte zufließen, und daneben eine weitere Maßnahme, die z. B. ausschließlich aus Zuschüssen finanziert wird, so ist sie für die erste Maßnahme im Rahmen des Unternehmens, bei der zweiten Maßnahme in ihrem nichtunternehmerischen Bereich tätig. Das bedeutet, dass Leistungsüberführungen aus dem unternehmerischen in den nichtunternehmerischen Bereich in aller Regel steuerbare Umsätze durch Eigenverbrauch zur Folge haben (§ l Abs. l Nr. 2 Buchst, a und b UStG). Soweit Arbeitnehmer in beiden Bereichen eingesetzt werden, kann von vornherein eine Aufteilung zugelassen und damit ein Eigenverbrauch vermieden werden.

 

2. Zuschüsse und Material- bzw. Leistungsbeistellunqen

2.1. Die Frage, wann Zuschüsse vorliegen, ist nach Abschnitt 150 UStR zu entscheiden. Danach gehören zu den Zuschüssen insbesondere Lohnkostenzuschüsse, die die Bundesanstalt für Arbeit aufgrund eines unmittelbaren Anspruchs der ABS-Gesellschaft zuwendet. Die Lohnkostenzuschüsse stellen jedoch ein Leistungsentgelt dar, wenn der Anspruch nicht der ABS-Gesellschaft, sondern der Kommune zusteht, die die Zuschüsse der Gesellschaft als Gegenleistung überlässt.

Beispiel:

Eine Kommune schreibt als Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme öffentliche Arbeiten (z.B. Landschaftsbau) aus und erteilt einer ABS-Gesellschaft den Zuschlag. Die ABM-Kräfte werden vom Arbeitsamt zugewiesen und schließen einen Arbeitsvertrag mit der ABS-Gesellschaft ab. Die Gesellschaft stellt der Kommune die bei der Ausführung der Leistung mit den ABM-Kräften entstandenen Personalkosten einschließlich einer Gemeinkostenpauschale in Rechnung. Die Kommune begleicht die Rechnungen der ABS-Gesellschaft u.a. mit den Fördermitteln, die sie von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten hat.

In diesem Fall wird die ABS-Gesellschaft durch die Ausführung einer Werklieferung oder Werkleistung tätig. Sie erhält dafür von der Kommune ein Entgelt, so dass steuerbare Umsätze vorliegen (§ l Abs. l Nr. l UStG). Zu diesem Entgelt gehören auch die von der Kommune weitergeleiteten Lohnkostenzuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit, da insoweit keine echten Zuschüsse vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung der Mittel zur Abkürzung des Zahlungswegs unmittelbar von der Bundesanstalt für Arbeit an die ABS-Gesellschaft erfolgt.

Echte Zuschüsse stellen in aller Regel auch die Zuwendungen im Rahmen der Komplementärfinanzierung durch die Länder dar (Abschnitt 150 Abs. 4 UStR). Dagegen ist der Trägeranteil der Treuhandanstalt als Leistungsentgelt anzusehen, wenn die Zahlungen dafür geleistet werden, dass die ABS-Gesellschaft auf einem Grundstück oder für einen Betrieb der Treuhandanstalt Altlasten- und Umweltsanierungsarbeiten durchführt. Die Zahlung der Treuhandanstalt stellt jedoch einen echten Zuschuss dar, wenn sie nicht für eine Gegenleistung gewährt wird und kein Entgelt von dritter Seite darstellt (§ 10 Abs. l S. 3 UStG).

2.2. Die Frage, wann Material- oder Leistungsbeistellungen vorliegen, bestimmt sich nach Abschnitt 27 Abs. 2 bis 4 UStR. Derartige Beistellungen scheiden aus dem Leistungsaustausch aus. Eine Gegenleistung liegt jedoch vor, wenn das Material oder die sonstige Leistung im Rahmen eines Taus...

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