Leitsatz

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist eine zusätzliche Vergütung für die bereits vor dem Vertragsende geleisteten Vermittlungsdienste des Handelsvertreters. Der Ort der Leistung entspricht dem Leistungsort der bisherigen Vermittlungsleistungen.

 

Sachverhalt

Ein Handelsvertreter mit Sitz im Inland vermittelte für die im Ausland ansässige Firma E Möbelverkäufe, die direkt an Händler in Deutschland lieferte. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen waren somit im Ausland steuerbar, aber steuerfrei. Damit befand sich der Ort der Vermittlungsleistung des Handelsvertreters nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG (a.F.) ebenfalls im Ausland und war damit im Inland nicht steuerbar. Nach seinem Ausscheiden erhielt er einen Ausgleichsanspruch i. S. d. § 89b HGB, den er nicht der Umsatzsteuer unterwarf. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG nur an konkret vermittelte Umsätze anknüpfe. Der Ausgleichbetrag erfülle diese Voraussetzung nicht. Dieser sei allgemein für den Aufbau bleibender Kundenbeziehungen gewährt worden und damit im Inland steuerbar.

 

Entscheidung

Der Ausgleichsanspruch stellt kein Entgelt für eine im Inland ausgeführte, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare sonstige Leistung des Handelsvertreters an die Firma E dar. Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ist nach ständiger Rechtsprechung eine Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen. Es handelt sich um eine zusätzliche Vergütung für die vor dem Vertragsende geleisteten und darüber hinaus fortwirkenden (Vermittlungs-)Dienste. Wie schon für die Vermittlungsleistungen gilt auch für den Ausgleichsanspruch der Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wurde, als Leistungsort. Dieser lag im Ausland, so dass auch der Ausgleichsanspruch für den Handelsvertreter nicht steuerbar war.

 

Hinweis

Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes ab 2010 sind die Regelungen zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen neu geregelt worden. Wird, wie im entschiedenen Fall, eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, gilt diese grundsätzlich als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Eine Änderung in einem gleichgelagerten Fall würde sich also auch nach der Neuregelung nicht ergeben.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 19.01.2010, 15 K 379/06 U

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge