(1) 1Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die unionsrechtlichen[1] Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören:

  • Belgien;
  • Bulgarien;
  • Dänemark (ohne Grönland und die Färöer);
  • Estland;
  • Finnland (ohne die Åland-Inseln);
  • Frankreich (ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion und ohne die Inseln Saint-Martin und Saint-Barthélemy) zuzüglich des Fürstentums Monaco;
  • Griechenland (ohne Berg Athos);
  • Irland;
  • Italien (ohne Livigno, Campione d' Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees);
  • Lettland;
  • Litauen;
  • Luxemburg;
  • Malta;
  • Niederlande (ohne das überseeische Gebiet Aruba und ohne die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Saba und Sint Eustatius);
  • Österreich;
  • Polen;
  • Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren);
  • Rumänien;
  • Schweden;
  • Slowakei;
  • Slowenien;
  • Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla);
  • Tschechien;
  • Ungarn;
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man;
  • Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Akrotiri und Dhekalia) auf Zypern.
 

(2[2]) Das Drittlandsgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. auch Andorra, Gibraltar und den Vatikan.

[1] Ersatz des Worts "gemeinschaftsrechtlichen" durch das Wort "unionsrechtlichen" durch BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2012 – IV D 3 – S 7015/12/10001 (2012/1098419), BStBl I S. 1260. Die Grundsätze der Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2012 im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.
[2] Streichung des bisherigen Satzes 2 durch BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2012 – IV D 3 – S 7015/12/10001 (2012/1098419), BStBl I S. 1260. Die Grundsätze der Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2012 im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

"1Das Drittlandsgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. auch Andorra, Gibraltar und den Vatikan. 2Als Drittlandsgebiet werden auch die Teile der Insel Zypern behandelt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt."

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