(1) 1Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die gemeinschaftsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören:

  • Belgien;
  • Bulgarien;
  • Dänemark (ohne Grönland und die Färöer);
  • Estland;
  • Finnland (ohne die Åland-Inseln);
  • Frankreich (ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion und ohne die Inseln Saint-Martin und Saint-Barthélemy[1]) zuzüglich des Fürstentums Monaco;
  • Griechenland (ohne Berg Athos);
  • Irland;
  • Italien (ohne Livigno, Campione d' Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees);
  • Lettland;
  • Litauen;
  • Luxemburg;
  • Malta;
  • Niederlande (ohne das überseeische Gebiet Aruba und ohne die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Saba und Sint Eustatius)[2];
  • Österreich;
  • Polen;
  • Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren);
  • Rumänien;
  • Schweden;
  • Slowakei;
  • Slowenien;
  • Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla);
  • Tschechien;
  • Ungarn;
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man;
  • Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Akrotiri und Dhekalia) auf Zypern.
 

(2) 1Das Drittlandsgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. auch Andorra, Gibraltar und den Vatikan. 2Als Drittlandsgebiet werden auch die Teile der Insel Zypern behandelt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

[1] Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2011 – IV D 3 – S 7015/11/10003 (2011/0994839), BStBl I S. 1289. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung des Klammerzusatzes lautete:

"(ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion)"

[2] Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2011 – IV D 3 – S 7015/11/10003 (2011/0994839), BStBl I S. 1289. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung des Klammerzusatzes lautete:

"(ohne die überseeischen Gebiete Aruba und Niederländische Antillen)"

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