Im Laufe des Jahres werden von der Finanzverwaltung Änderungen im Umsatzsteuerrecht vorgenommen bzw. werden gesetzliche Regelungen oder Veränderungen aufgrund der Rechtsprechung umgesetzt. Häufig ergeben sich dabei Übergangs- oder Nichtbeanstandungsregelungen, die in der Praxis gerade im Zusammenhang mit einem Jahreswechsel zu beachten sind.

  • Vorkosten oder Vermarktungskosten, die ein Unternehmer einem Vorlieferanten weiterbelastet, stellen nach der Rechtsprechung des BFH[1] kein Entgelt für eine eigenständige Leistung gegenüber dem Vorlieferanten dar, sondern eine Minderung der Bemessungsgrundlage. Die Finanzverwaltung hat die Beschlüsse des BFH in den UStAE[2] aufgenommen. Sie beanstandet es aber nicht, wenn bis zur Veröffentlichung des Schreibens[3] die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend von den dargestellten Grundsätzen als eigenständige Leistung behandelt worden ist.
  • Mit Schreiben vom 15.12.2023[4] hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des EuGH[5] zur Behandlung von "Gebühren" bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen auf privaten Parkplätzen mit in den UStAE[6] aufgenommen. Die Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, stellen danach eine steuerbare Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung vom Unternehmer an die Parkplatznutzer dar. Für bis zum 15.12.2023 eingegangene Zahlungen kann der Unternehmer dies aber noch als nicht steuerbaren Schadensersatz erfassen.
  • Nachdem zum 1.1.2020 in § 4 Nr. 25 UStG und zum 1.1.2021 in § 4 Nr. 16 UStG Änderungen bei der Begünstigung von der Sozialfürsorge dienenden Leistungen eingetreten waren, hatte die Finanzverwaltung[7] den UStAE entsprechend angepasst. Gleichzeitig wurde auch zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung – insbesondere im Zusammenhang mit der mittelbaren Tragung von Kosten – mit in den UStAE aufgenommen. Die Vergütung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG kann in bestimmten Fällen auch bei einer mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegen.[8] Die bloße Möglichkeit, Verträge über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit den Trägern und Einrichtungen der sozialen Sicherheit abschließen zu können, genügt nicht für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber hinsichtlich der Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH für alle bis zum 31.12.2023 ausgeführten Umsätze nicht, wenn der Unternehmer abweichend davon die Umsätze steuerpflichtig behandelt hat, wenn dem nicht die zum 1.1.2020 bzw. 1.1.2021 umgesetzten Gesetzesänderungen entgegenstehen.
  • Nachdem der BFH[9] entschieden hatte, dass auch die kurzfristige Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer unter den ermäßigten Steuersatz[10] für "Beherbergungsleistungen" fallen kann, hat die Finanzverwaltung[11] dieses Urteil in den UStAE aufgenommen. Die Entscheidung des BFH ist aber abzugrenzen von der Vermietung von Wohnmobilen und Hausbooten, bei denen die Beförderung und nicht die Unterbringung im Vordergrund steht. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers –, wenn der Unternehmer für Leistungen, die bis zum 31.12.2023 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz anwendet.
  • Der BFH[12] hatte entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz i. S. der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG darstellen. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind. Die Finanzverwaltung[13] hatte das BFH-Urteil veröffentlicht, aber klargestellt, dass diese Entscheidung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Eine ursprünglich für vor dem 1.1.2023 ausgeführte Lieferungen aufgenommene Nichtbeanstandungsregelung ist bis zum 31.12.2023 verlängert[14] worden. Bis dahin beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bei den nach bisheriger Rechtsauffassung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Holzhackschnitzeln 19 % Umsatzsteuer berechnet wurde – dies gilt entsprechend für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
  • Nachdem der BFH[15] 2019 aufgrund der Vorgaben durch den EuGH festgestellt hatte, dass medizinische Laborleistungen nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach Buchst. a steuerfrei sein können, hatte die Finanzverwaltung[16] den UStAE entsprechend angepasst. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für Leistungen bis zum 31.12.2023 nicht, wenn solche Leistungen steuerpflichtig behandelt werden, soweit nicht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst...

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