Im Laufe des Jahres werden von der Finanzverwaltung Änderungen im Umsatzsteuerrecht vorgenommen bzw. werden gesetzliche Regelungen oder Veränderungen aufgrund der Rechtsprechung umgesetzt. Häufig ergeben sich dabei Übergangs- oder Nichtbeanstandungsregelungen, die in der Praxis gerade im Zusammenhang mit einem Jahreswechsel zu beachten sind.

  • Die Finanzverwaltung[1] hatte im letzten Jahr die Nichtbeanstandungsregelung für entgeltliche Garantieleistungen (nochmals) verlängert. Die ursprünglich bis zum 31.12.2021 befristete Nichtbeanstandungsregelung war bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Eine entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Diese Leistung kann unter den weiteren Bedingungen als Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei sein, führt dann aber zur Entstehung von Versicherungsteuer. Die Regelung gilt nicht nur für die Garantiezusage im Kfz-Handel, sondern bei allen entgeltlichen Garantiezusagen bzw. Garantieverlängerungen. Für Umsätze bis zum 31.12.2022 wird es nicht beanstandet, wenn die Garantieleistung noch als Nebenleistung zur Lieferung behandelt wird.
  • Bei der Ausführung von Reiseleistungen nach § 25 UStG waren in den Vorjahren umfassende Rechtsänderungen eingetreten, für die die Finanzverwaltung im Jahr 2021 auslaufende Nichtbeanstandungsregelungen getroffen hatte. In einem Fall endet eine Nichtbeanstandungsregelung aber erst zum 31.12.2022. Bisher war davon ausgegangen worden, dass die besondere Besteuerung nach § 25 UStG für alle Unternehmer unabhängig von ihrem Sitz anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung[2] hatte dann aber festgestellt, dass für Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet die Besteuerung nach § 25 UStG nicht anzuwenden ist. Eine schon einmal verlängerte Nichtbeanstandungsregelung war bis zum 31.12.2022 verlängert worden[3] und wurde jetzt um ein weiteres Jahr (bis zum 31.12.2023) verlängert.[4] Drittlandsunternehmer können danach noch für alle im Jahr 2023 ausgeführten Leistungen die Sonderregelung des § 25 UStG in Anspruch nehmen – dies führt wegen der am Sitzort ausgeführten Leistungen zu nicht steuerbaren Umsätzen im Inland. Allerdings ist der Vorsteuerabzug (Vorsteuervergütung) für evtl. in Deutschland in Anspruch genommene Reisevorleistungen ausgeschlossen.
  • Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie hatte die Finanzverwaltung[5] im Rahmen einer Billigkeitsregelung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 geregelt, dass alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und der Bekämpfung der Corona-Pandemie von den in § 4 Nr. 18 UStG genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen steuerfrei behandelt werden können. Zu diesen Leistungen gehören auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung anderer Leistungen an Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Einrichtung selbst Leistungen zur Eindämmung oder Bekämpfung der Corona-Pandemie erbringt. Ob die die Leistung empfangende Körperschaft ihre Leistungen als steuerfreie Leistungen, mangels Entgeltlichkeit oder aufgrund hoheitlicher Tätigkeit nicht steuerbar erbringt, ist dafür unbeachtlich. Die ursprünglich bis Ende 2021 befristete Billigkeitsmaßnahme war aufgrund der anhaltenden Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert[6] worden. Offensichtlich will die Finanzverwaltung diese Frist ebenfalls um ein Jahr (bis 31.12.2023) verlängern, hat das Bezugsschreiben aber nur in die Betreffzeile des Schreibens vom 12.12.2022[7] zur Verlängerung der coronabedingten Sondermaßnahmen aufgenommen, nicht aber in die eigentlichen Ausführungen des Schreibens.
  • Die Finanzverwaltung hatte 2020[8] weitere Sondermaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie geregelt und diese – teilweise ertragsteuerrechtlich, teilweise umsatzsteuerrechtlich – ausgerichteten Maßnahmen Ende 2020 bis zum 31.12.2021 verlängert. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Pandemie waren die Regelungen erneut – dieses Mal bis zum 31.12.2022 – verlängert[9] worden. Die Finanzverwaltung[10] hat jetzt diese Sonderregelungen nochmals um ein Jahr – jetzt bis zum 31.12.2023 – verlängert. Dies betrifft die folgenden Leistungen:

    • Für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und für unentgeltliche Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr), wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

       
      Hinweis

      Billigkeitsregelung

      Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten begünstigten Zwecke zu verwenden, können die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzun...

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