Hinweis

Inkrafttreten zum 1.1.2024

Die folgenden Änderungen sollten zum 1.1.2024 in Kraft treten. Nachdem die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes im Jahr 2024 voraussichtlich nicht mehr erfolgen wird, muss abgewartet werden, welche Regelungen rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft gesetzt werden.

a) Steuerbefreiung für Verfahrenspfleger nach § 4 Nr. 16 UStG

Nach der neu in § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG eingeschoben Regelung sollen auch Verfahrenspfleger[1] steuerfreie Leistungen erbringen, soweit Preise genehmigt sind oder genehmigte Preise nicht überstiegen werden.

Nach der Gesetzesbegründung werden mit der Ergänzung alle die im Rahmen eines Betreuungs-, Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungsverfahrens nach dem 3. oder 7. Buch des FamFG zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu zählen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers, wie die vor Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 312 FamFG), wie auch die Bestellungen nach § 298 Abs. 2 und § 297 Abs. 5 FamFG, sowie vor Anordnung einer Freiheitsentziehung.

 
Praxis-Tipp

"Einrichtung" rechtsformneutral

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Die Gesetzesänderung folgt der Rechtsprechung[2] und befreit künftig alle die in diesem Rahmen erbrachten Pflegschaftsleistungen von den zum Verfahrenspfleger bestellten Personen. Der BFH hatte festgestellt, dass an der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers in Betreuungs- und Unterbringungssachen ein besonderes Gemeinwohlinteresse besteht. In diesen Verfahren geht es fast ausschließlich um intensive Grundrechtseingriffe gegenüber hilfsbedürftigen Personen. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers in Freiheitsentziehungssachen. Betroffene Unternehmer können sich aber auch schon vor Verabschiedung der Regelung auf die Rechtsprechung und das Unionsrecht berufen.

b) Steuerbefreiung für Verfahrensbeistände nach § 4 Nr. 25 UStG

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG wird der Vollständigkeit halber um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätigen Verfahrensbeistände ergänzt (Neuaufnahme des § 167 FamFG in die Aufzählung).

c) Erweiterung der Vertrauensschutzregelung zu § 13b UStG

Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze[3] enthält § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG eine Vertrauensschutzregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war.

 
Hinweis

Vertrauensschutz nur bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

Die Vertrauensschutzregelung setzt voraus, dass die Vertragsparteien in den Zweifelsfällen das Reverse-Charge-Verfahren anwenden. Es gibt keine Vertrauensschutzregelung zur Nichtanwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.

In die Vertrauensschutzregelung sind aber nur die ausdrücklich in § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG erfassten Umsätze einbezogen.

Zum 1.1.2023 wurde § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG um die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG[4] ergänzt. Die Vertrauensschutzregelung soll jetzt auch für die unter diese Vorschrift fallenden Umsätze gelten. Erfasst werden aber nicht nur die unter das BEHG fallenden Umsätze, sondern sämtliche in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG erfassten Umsätze der Übertragung von Emissionsrechten.

d) Änderungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Jahressteuererklärungen und Voranmeldungen

Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Abgabe von Jahressteuererklärungen und Voranmeldungen sollen sich in § 18 UStG verschiedene Änderungen ergeben – dies sind zum Teil redaktionelle Änderungen, zum Teil aber auch wichtige inhaltliche Änderungen.

  • In § 18 UStG wird redaktionell geändert, dass die Jahressteuererklärung bzw. die Voranmeldung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln ist. Bisher war in diesem Zusammenhang die Übertragung "durch Datenfernübertragung" vorgegeben.
  • § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG wird dahingehend geändert, dass Unternehmer, die die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen, in die Aufzählung der Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben zu müssen, aufgenommen werden. In bestimmten Fällen muss der Kleinunternehmer aber dennoch eine Voranmeldung (für einen bestimmten Meldezeitraum) abgeben; vgl. dazu unten.
  • In § 18 Abs. 2 UStG ist bestimmt, in welchem Turnus der Unternehmer die Voranmeldung abgeben muss. Regelmäßig ist die Voranmeldung quartalsweise abzugeben. In den Fällen, in denen die Umsatzsteuer im Vorjahr me...

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