Hinweis

Inkrafttreten nach Verkündung

Die folgenden Änderungen sollen am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten – dies wird voraussichtlich erst im Jahr 2024 geschehen.

Eine Änderung soll beim ermäßigten Steuersatz für begünstigte Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG erfolgen und ein neuer Satz 4 soll angefügt werden.

In § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG wird klargestellt, dass die Regelung nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 - 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen statt. Bisher wurde in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur allgemein zur Prüfung der Wettbewerbssituation auf die Zweckbetriebe verwiesen. Die Präzisierung soll erfolgen, da bei Zweckbetrieben i. S. d. § 65 AO dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs als solchem in § 65 AO hinreichend Rechnung getragen wird.

 
Hinweis

Reaktion auf Rechtsprechung des BFH

Die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG erfolgt, nachdem der BFH[1] entschieden hatte, dass die Wettbewerbsklausel des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut auch auf Zweckbetriebe i. S. d. § 65 AO anzuwenden ist. Ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers habe keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden.

Nach der Gesetzesbegründung führt die BFH-Rechtsprechung dazu, dass Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO regelmäßig dem regulären Steuersatz unterliegen. Denn Sachverhalte, bei denen Zweckbetriebe nicht zu herkömmlichen Unternehmen in Wettbewerb treten, sind danach kaum denkbar.

Eine Prüfung der Wettbewerbssituation für die Leistungen von Zweckbetrieben zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes muss dann aber nach der neuen Fassung der Regelung erfolgen bei:

  • Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO);
  • Zweckbetrieben von Krankenhäusern (§ 67 AO);
  • sportlichen Veranstaltungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs durchgeführt werden (§ 67a AO);
  • weiteren diversen aufgeführten Zweckbetrieben unter weiteren Voraussetzungen (§ 68 AO; z. B. bei Alten- und Pflegeheimen, Kindergärten, Kinder- und Studentenheimen).

Weiterhin wird in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ein neuer Satz 4 angefügt, nach dem Körperschaften mit ihren in den §§ 66 - 68 AO bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden.

 
Hinweis

Klarstellung nach abweichender Rechtsprechung des BFH

Durch die Regelung wird klargestellt, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG begünstigte Leistungen auch dann vorliegen, wenn die von dem jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder, wie z. B. bei Inklusionsbetrieben, bei der Leistungserbringung mitwirken.

Der BFH[2] hatte festgestellt, dass die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern sind, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben. Dies würde u.a. daran liegen, dass die einzelnen Gastronomieleistungen des Bistros wie auch die Zurverfügungstellung der öffentlichen Toilette in erster Linie den Zwecken der Besucher (Verbraucher) und der Nutzer dienen, die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung des Klägers erfasst werden. Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil bisher nicht angewendet.

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