Auch die Finanzverwaltung hat sich in den vergangenen Monaten wieder zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen geäußert. Neben den schon zuvor genannten mit Nichtbeanstandungsregelungen versehenen Verwaltungsanweisungen hat die Finanzverwaltung die folgenden Feststellungen getroffen:

  • Vorsteuerberichtigung bei Aufgabe einer von mehreren Tätigkeiten[1]: Die Finanzverwaltung ergänzt nach Urteilen des EuGH[2] und BFH[3] den UStAE. Wird ein Gegenstand nach einer gemischten (vorsteuerabzugsberechtigenden und nicht vorsteuerabzugsberechtigenden) Verwendung und Einstellung einer der Tätigkeiten im gleichen Umfang für die weitergeführte Tätigkeit, ansonsten aber nicht, genutzt, liegt keine Änderung der Verhältnisse vor.
  • Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung[4]: Zum 1.1.2020 wurde die Regelung zur Haftung für eine Umsatzsteuer eines Dritten abgeschafft und durch die unmittelbare Versagung des Vorsteuerabzugs bzw. der Versagung der Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 25f UStG ersetzt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Beteiligter in der Umsatzkette eine Steuerhinterziehung begeht. Die Finanzverwaltung[5] hat erstmalig zu dieser Regelung Stellung genommen und insbesondere Vermutungsregelungen dazu aufgestellt, wann der Unternehmer hätte wissen müssen, dass er in einen Betrug involviert sein könnte.
  • Steuerbefreiung von Leistungen selbstständiger Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder[6]: Zum 1.1.2020 ist eine umfassende Möglichkeit in § 4 Nr. 29 UStG geregelt worden, dass selbstständige Personenzusammenschlüsse steuerfreie Leistungen an ihre Mitglieder ausführen können, soweit diese bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Leistungen damit ausführen. Die Finanzverwaltung hat zu der Umsetzung dieser Regelung ausführlich Stellung genommen.
  • Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus Investitionsumsätzen[7]: Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft werden teilweise schon Leistungen vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags an die Gesellschafter oder die sog. Vorgründungsgesellschaft ausgeführt. Die Finanzverwaltung hat umfassend zu den Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen Stellung genommen. Insbesondere wird sowohl auf die geglückte als auch die gescheiterte Gründung einer Kapitalgesellschaft eingegangen.
  • Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer[8]: Die Finanzverwaltung hat zur privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeugs, Hybridelektrofahrzeugs, Elektrofahrrads oder Fahrrads Stellung genommen und einen neuen Abschn. 15.24 UStAE eingefügt. Grundsätzlich sind die ertragsteuerrechtlichen Begünstigungen nicht bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu übernehmen. Dies gilt auch für die Besteuerung der Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer; diese sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts vorzunehmen.

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