Neben den für die Praxis relevanten Punkten werden diverse redaktionelle (Beseitigung von Fehlern) bzw. formale Änderungen vorgenommen (z. B. elektronische Anmeldung bei Fahrzeugeinzelbesteuerung). Darüber hinaus erfolgen Ergänzungen, die aber nur für eine überschaubare Anzahl von Unternehmern bzw. die Finanzverwaltung von Bedeutung sind und keinen Einfluss auf die materielle Umsatzbesteuerung haben. Insbesondere sind da zu nennen:

  • Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung einer Richtlinie für Zahlungsdienstleister.[1] In einem neuen § 22g UStG werden umfangreiche formale Pflichten für Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufgenommen. Diese Regelungen führen aber zu keiner umsatzsteuerrechtlichen Konsequenz. Auch ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt nicht zur Begründung eines Umsatzes oder Wegfall einer umsatzsteuerrechtlichen Begünstigung (z. B. einer Steuerbefreiung) oder eines Vorsteuerabzugs; ein Verstoß ist lediglich bußgeldbewehrt. Die Regelung tritt aber erst zum 1.1.2024 in Kraft.

     
    Hinweis

    CESOP

    Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs in der Gemeinschaft. Der Mitgliedstaat der Meldung soll die elektronisch übermittelten Daten in eine elektronische Datenbank einstellen ("CESOP"), auf die alle Eurofisc-Verbindungsbeamten Zugriff haben.

  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen.[2] So konnte bisher u.a. die Vergütung von Umsatzsteuerbeträgen nach § 4a UStG[3] nur in Papierform beantragt werden. Jetzt ist ebenfalls eine elektronische Abwicklung möglich.
  • Im Zusammenhang mit der Vorsteuervergütung[4] wird klargestellt, dass in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG steuerfrei sind, von der Vergütung ausgeschlossen sind. Dies gilt ebenfalls für Umsatzsteuerbeträge, die für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen[5] oder für Lieferungen in Rechnung gestellt wurden, die in Bezug auf § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG steuerfrei sein können.

     
    Hinweis

    Problem bei nachträglicher Verwendung einer USt-IdNr.

    Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann seit dem 1.1.2020 nur dann vorliegen, wenn der liefernde Unternehmer eine gültige USt-IdNr. des Leistungsempfängers vorweisen kann.[6] Allerdings kann der Leistungsempfänger die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. auch noch nachträglich verwenden, was dann zu einer Steuerbefreiung der Lieferung führen kann. Durch die gesetzliche Klarstellung in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG soll jetzt die Vorsteuervergütung in diesen Fällen ausgeschlossen sein. Leider hat der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung bisher noch keine Lösung angeboten, nach der der liefernde Unternehmer die Gültigkeit der USt-IdNr. rückwirkend (zum Zeitpunkt der Lieferung) überprüfen kann.

[1] Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, ABl EU 2020 L 62/7.
[2] Onlinezugangsgesetz (OZG) v. 14.8.2017, BGBl 2017 I S. 3122.
[3] Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet.
[6] Eine Ausnahme besteht nur bei der Lieferung neuer Fahrzeuge nach § 1b UStG.

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