Nach Aufforderung durch den Bundesrat sind in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags v. 30.11.2022 noch 2 Änderungen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) aufgenommen worden:

  • Die frühere Besteuerung[1] jPöR richtete sich auch für die Umsatzsteuer im Wesentlichen nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien. Danach unterlag die jPöR der Umsatzsteuer nur dann, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhielt. Da diese national geprägte Besteuerung nach unionsrechtlichen Grundsätzen insbesondere auch vor dem Hintergrund der notwendigen Verhinderung von Wettbewerbsverzerrung nicht haltbar war, wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 die Neuregelung des § 2b UStG eingeführt. JPöR konnten aber für eine 4-jährige Übergangszeit[2] noch die alten – im Ergebnis weniger strengen – Regelungen anwenden. Ende 2020 wurde diese Übergangsregelung (offiziell mit der Corona-Pandemie begründet) nochmals um 2 Jahre[3] (bis Ende 2022) verlängert. Da die jPöR sich offensichtlich nur unzureichend innerhalb von 6 Jahren auf die Neuregelungen vorbereitet haben, hat der Gesetzgeber – gewissermaßen für sich selbst – eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31.12.2024 beschlossen.[4]
  • Zum 31.12.2024 läuft – nach der jetzt erneut erfolgten Verlängerung der Übergangsfrist – die (wahrscheinlich) letzte Frist für jPöR zum Übergang aus der bisherigen Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in die Neuregelung des § 2b UStG aus. Viele jPöR – insbesondere die kirchlichen jPöR sowie überwiegend Bund und Länder – praktizieren eine kamerale, auf dem Zufluss- und Abflussprinzip basierende Buchführung. Es wird deshalb eine Ergänzung in § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG vorgenommen, nachdem jPöR – unabhängig von einer Gesamtumsatzgrenze – die Istbesteuerung anwenden können. Damit kann einem Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet werden, der eine jPöR ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

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