In der Regelung zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG wird der Satz 2 mit seinem Hinweis auf § 18a Abs. 10 UStG gestrichen.

 
Hinweis

Berichtigung von ZM

Zum 1.1.2020 war in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG im Rahmen der sog. "Quick Fixes" als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG eingeführt worden, dass die Lieferung zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung erfasst werden muss. In § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG war dann ein Verweis auf die Berichtigungspflicht der Zusammenfassenden Meldung (ZM) binnen eines Monats nach Feststellung eines Fehlers nach § 18a Abs. 10 UStG aufgenommen worden.

Der Hinweis in § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG auf die Berichtigungsfrist in § 18a Abs. 10 UStG hatte dazu geführt, dass die Finanzverwaltung – entgegen der damaligen Gesetzesbegründung – die Rechtsauffassung vertrat, dass eine erstmals verspätet abgegebene Zusammenfassende Meldung als auch eine außerhalb der Einmonatsfrist abgegebene berichtigte Zusammenfassende Meldung keine Rückwirkung für die Steuerbefreiung entfaltet. Diese (unzutreffende) Rechtsauffassung musste die Finanzverwaltung[1] mittlerweile aufgeben. Die Steuerbefreiung tritt danach auch rückwirkend ein, wenn die Zusammenfassende Meldung verspätet oder berichtigt innerhalb der Festsetzungsfrist abgegeben wird. Der irreführende Hinweis auf § 18a Abs. 10 UStG wird gestrichen, da eine Berichtigung innerhalb eines Monats nach Feststellung des Fehlers für die Steuerbefreiung nicht sachgerecht ist.

 
Hinweis

Berichtigung der ursprünglichen ZM erforderlich

Ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht oder nicht zutreffend in einer Zusammenfassenden Meldung gemeldet worden, bleibt es aber dabei, dass eine rückwirkende Heilung und damit eine Steuerbefreiung dieser Lieferung nur eintritt, wenn die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung berichtigt wird. Eine "Nachmeldung" in einer folgenden Zusammenfassenden Meldung führt nicht zur (rückwirkenden) Steuerbefreiung. Ebenso bleibt es bei der Verpflichtung, eine unzutreffende Zusammenfasende Meldung binnen eines Monats nach Feststellung des Fehlers zu berichtigen. Wird gegen diese Berichtigungspflicht verstoßen und die Berichtigung erst später durchgeführt, kann zwar nicht die Steuerbefreiung versagt werden, es kann aber ein Bußgeld aufgrund einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden.

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