Der Durchschnittssteuersatz für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeuger nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG, der zum 1.1.2022 schon einmal von 10,7 % auf 9,5 % abgesenkt worden war, ist zum 1.1.2023 erneut abgesenkt worden, auf nunmehr 9,0 %.

 
Hinweis

Umsatzgrenze

Land- und Forstwirte können seit dem 1.1.2022 die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch anwenden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.

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