BMF, 20.02.1992, IV A 1 - S 7056 a - 43/92/IV A 2 - S 7102 - 1/92

Der BFH hat mit Beschluß vom 29.8.1991 (V B 113/91) unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 27.6.1989 in der Rechtssache 50/88 (EuGHE 1989 S. 1925) entschieden, daß Art. 5 Abs. 6 der 6. EGErbStDV-Richtlinie die Besteuerung der Entnahme eines Betriebsgegenstands zu privaten Zwecken (Entnahmeeigenverbrauch) ausschließt, der nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, und daß sich ein Stpfl. gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG auf dieses Besteuerungsverbot berufen kann. Im Streitfall ging es um die Entnahme eines Kfz, das ein Unternehmer aus privater Hand – ohne Recht auf Vorsteuerabzug – erworben und drei Jahre lang für berufliche Zwecke genutzt hatte.

In seiner Begründung führt der BFH aus, daß das EuGH-Urteil vom 27.6.1989 zwar zu Art. 6 Abs. 2 und nicht zu Art. 5 Abs. 6 der 6. EGErbStDV-Richtlinie ergangen sei. Gleichwohl sei durch dieses Urteil wegen der „insoweit identischen Formulierung” beider Vorschriften die hier strittige Anwendung des Art. 5 Abs. 6 eindeutig geklärt.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann nach dem o.a. BFH-Beschluß aus folgenden Gründen nicht allgemein verfahren werden:

  1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Stpfl. gegenüber einer für ihn nachteiligen Vorschrift des innerstaatlichen Rechts unmittelbar auf eine ihm günstigere Bestimmung einer EG-Richtlinie nur dann berufen, wenn die Richtlinienvorschritft hinreichend klar und genau und ferner inhaltlich unbedingt (bedingungsunabhängig ist, dem Gesetzgeber also bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht kein Ermessensspielraum zusteht.
  2. b) Bei der Entnahme von Gebrauchtgegenständen (z.B. im Unternehmen genutzten Kfz), Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken kann sich der Unternehmer, der diese Gegenstände ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben hat, nicht auf Art. 5 Abs. 6 der 6. EGErbStDV-Richtlinie berufen. Diese Vorschrift ist insoweit nicht unbedingt i.S. der Rechtsprechung des EuGH, weil Art. 32 Abs. 2 der 6. EGErbStDV-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, auch von Art. 5 Abs. 6 abweichende Regelungen beizubehalten.
  3. c) Bei der Entnahme anderer (neuer) Gegenstände kann sich ein Stpfl. nur dann auf Art. 5 Abs. 6 der 6. EGErbStDV-Richtlinie berufen, wenn er weder den entnommenen Gegenstand selbst noch die darin später eingegangenen Bestandteile mit Vorsteuerabzugsberechtigung erworben hat. Aus Art. 5 Abs. 6 der 6. EGErbStDV-Richtlinie läßt sich deshalb hinreichend klar und genau ein Besteuerungsverbot nur in den ganz seltenen Ausnahmefällen herleiten, in denen ein Stpfl. einen neuen Gegenstand ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben hat und diesen Gegenstand später in unverändertem Zustand aus seinem Unternehmen entnimmt § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG) oder in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b oder Nr. 3 UStG liefert.

Der o.a. BFH-Beschluß ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, weil dieser Beschluß weder auf die von Art. 6 Abs. 2 der 6. EGErbStDV-Richtlinie abweichende Fassung des Art. 5 Abs. 6 („oder seine Bestandteile”) und die daraus zu ziehenden Folgerungen noch auf den gesetzgeberischen Ermessensspielraum nach Art. 32 Abs. 2 eingegangen ist.

 

Normenkette

UStG § 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 220

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