Leitsatz

1. Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die von hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätigen Luftfahrtgesellschaften für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind.

2. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die jeweilige Bedeutung der internationalen und nicht internationalen Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaften zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung können alle Faktoren berücksichtigt werden, die auf die relative Bedeutung der betreffenden Verkehrsart hinweisen, insbesondere der Umsatz.

 

Normenkette

Art. 15 Nrn. 6, 7 und 9 der 6. EG-RL (vgl. § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG)

 

Sachverhalt

Die dänische Finanzverwaltung unterwarf die Lieferungen für Luftfahrzeuge, die für Inlandsflüge der überwiegend im internationalen Luftverkehr tätigen Cimber Air A/S eingesetzt werden, nicht als steuerfrei.

 

Entscheidung

Die Grundsätze, nach denen nun das dänische Gericht entscheiden muss, ergeben sich aus dem Leitsatz.

 

Hinweis

Vorweg: Das Ergebnis der Besprechungsentscheidung entspricht der deutschen Regelung im UStG (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG) und deren Umsetzung in Abschn. 146 UStR.

Art. 15 der 6. EG-RL sieht u.a. eine Befreiung für Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von "Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind", vor. Die entsprechende dänische Vorschrift fand hierfür eigene Worte und ließ "die notwendige Ausstattung, die zum Gebrauch an Bord von Flugzeugen und auf Schiffen im internationalen Verkehr geliefert wird, mit Ausnahme von Sportflugzeugen ... steuerfrei". Das bedeutete, dass die betreffenden Leistungen nur dann steuerfrei waren, wenn diese Leistungen für einen Flug ins Ausland erbracht werden.

Die EuGH-Entscheidung betrifft die Fragen,

  • ob Art. 15 Nrn. 7 und 9 der 6. EG-RL nur Leistungen für solche Luftfahrzeuge betrifft, die hauptsächlich im internationalen Flugverkehr eingesetzt werden, oder ob es ausreicht, dass die Gesellschaft, die das Flugzeug verwendet, hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig ist, und weiter,
  • nach welchen Kriterien – wie z.B. Umsatz, Sitzkilometer, Passagierkilometer oder Anzahl der Passagiere und Abflüge – bestimmt sich, ob eine Luftfahrtgesellschaft i.S.v. Artikel 15 Nr. 6 "hauptsächlich" im internationalen Verkehr tätig ist?

Nach dem Wortlaut schließt die Befreiung nach Art. 15 Nr. 6 der 6. EG-RL – wie auch die deutsche Regelung – auch Inlandsflüge von Luftfahrzeugen ein, wenn diese von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, deren Tätigkeit hauptsächlich international ist (Rz. 28,29). Auf den Zweck, für den das einzelne Flugzeug bestimmt ist oder verwendet wird, kommt es danach nicht an (so auch Abschn. 146 Abs. 3 Satz 4 UStR).

Für die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Gesellschaft "hauptsächlich international" tätig ist, erwähnt der EuGH die unterschiedlichen Sprachfassungen der 6. EG-RL: zum Teil wird in den Übersetzungen "wesentlich", zum Teil – wie auch im UStG – "hauptsächlich" verwendet. Hauptsächlich bedeute, dass der internationale Verkehr lediglich gegenüber dem übrigen Verkehr überwiegt, wesentlich dagegen, dass der internationale Verkehr fast ausschließlich die Tätigkeit dieser Gesellschaften ausmachen müsste. Nach EuGH sind "jedenfalls diejenigen Gesellschaften, bei denen die nicht internationalen Tätigkeiten spürbar weniger bedeutsam sind als die internationalen, als Gesellschaften anzusehen, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind".

Es sei Sache der nationalen Gerichte, die jeweilige Bedeutung der internationalen und nicht internationalen Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaften zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung können alle Faktoren berücksichtigt werden, die auf die relative Bedeutung der betreffenden Verkehrsart hinweisen, insbesondere der Umsatz.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 16.9.2004, Rs. C-382/02 – Cimber Air A/S –

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