Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung der Versorgungsleistungen für ein Flugzeug im Inlandsverkehr bei international tätiger Fluggesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ‐ ist dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die von hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätigen Luftfahrtgesellschaften für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind.

2. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die jeweilige Bedeutung der internationalen und nicht internationalen Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaften zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung können alle Faktoren berücksichtigt werden, die auf die relative Bedeutung der betreffenden Verkehrsart hinweisen, insbesondere der Umsatz.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 15 Nrn. 6-7, 9

 

Beteiligte

Cimber Air

Cimber Air A/S

Skatteminsteriet

 

Verfahrensgang

Vestre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 09.10.2002)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 ‐ Steuerbefreiung bei Ausfuhren nach einem Drittland ‐ Begriff der Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind ‐ Steuerbefreiung der Versorgung für einen Inlandsflug“

In der Rechtssache C-382/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2002, in dem Verfahren

Cimber Air A/S

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Cimber Air A/S, vertreten durch R. Mikelsons, advokat,

der dänischen Regierung und des Skatteministeriet, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,

der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und N. B. Rasmussen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 2004,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cimber Air A/S und dem Skatteministeriet (dänisches Finanzministerium) wegen eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer, die für nach dänischem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähige Lieferungen für Luftfahrzeuge entrichtet wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Artikel 15 der Sechsten Richtlinie, der die Steuerbefreiungen bei Ausfuhren in ein Drittland, gleichgestellten Umsätzen und grenzüberschreitenden Beförderungen regelt, bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

1.

Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;

2.

Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Abnehmer selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen;

6.

Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

7.

Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung der in Nummer 6 genannten Luftfahrzeuge;

9.

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