Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung der Versorgungsleistungen für ein Flugzeug im Inlandsverkehr bei international tätiger Fluggesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ‐ ist dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die von hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätigen Luftfahrtgesellschaften für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind.
2. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die jeweilige Bedeutung der internationalen und nicht internationalen Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaften zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung können alle Faktoren berücksichtigt werden, die auf die relative Bedeutung der betreffenden Verkehrsart hinweisen, insbesondere der Umsatz.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 6; EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 7; EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 9
Beteiligte
Cimber Air
Cimber Air A/S
Skatteminsteriet
Verfahrensgang
Vestre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 09.10.2002)
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 ‐ Steuerbefreiung bei Ausfuhren nach einem Drittland ‐ Begriff der Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind ‐ Steuerbefreiung der Versorgung für einen Inlandsflug“
In der Rechtssache C-382/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, beim Gerichtshof eing...