OFD Niedersachsen, Verfügung v. 29.10.2015, S 7179 - 126 - St 181
1. Integrationskurse nach § 43 AuftenthG
Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und stellen daher grundsätzlich nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen dar (Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE).
Die Leistungen der Kursträger sind steuerfrei, wenn diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung von Integrationskursen zugelassen sind. Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (Abschn. 4.21.5 Abs. 5 Satz 3 UStAE; das erforderliche Einverständnis der Landesbehörde ist erteilt, s. USt-Kartei – OFD Niedersachsen, S 7179 – 17 – St 182, S 7179 Karte 2).
2. Deutschkurse für Flüchtlinge und Migranten, die keine Integrationskurse i.S. des § 43 AufenthG sind
Deutschkurse für Flüchtlinge und Migranten, die dem Erlernen der deutschen Sprache dienen, aber keine Integrationskurse i.S. des § 43 AufenthG sind, sind ebenfalls begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen i.S. des § 4 Nr. 21 UStG. Sie sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei.
- Bildungseinrichtungen, die entsprechende Leistungen ausführen, müssen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vorlegen,
- selbstständige Dozenten benötigen eine Bestätigung nach Abschnitt 4.21.3 Abs. 3 und 4 UStAE, die u.a. beinhaltet, dass die Bildungseinrichtung, an der unterrichtet wird, über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen