Kommentar

Die Integration von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse voraus. Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (sog. Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und stellen daher grundsätzlich nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen dar. Die Leistungen der Kursträger sind steuerfrei, wenn diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung von Integrationskursen zugelassen sind.

Wichtig

Die Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Deutschkurse für Flüchtlinge und Migranten, die keine Integrationskurse nach § 43 AufenthG sind, sind ebenfalls begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG. Diese Leistungen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Bildungseinrichtungen, die solche Deutschkurse durchführen, müssen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vorlegen.
  • Selbstständige Dozenten benötigen eine Bescheinigung der Einrichtung, für die sie tätig sind, in der u. a. von der Einrichtung bestätigt wird, dass sie über eine entsprechende Bescheinigung verfügt.[1]

Konsequenzen für die Praxis

Die Zahl der Deutschkurse hat entsprechend dem Zustrom von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern stark zugenommen. Die OFD Niedersachsen hat für die Integrationskurse wie auch für die Deutschkurse außerhalb des Anwendungsbereichs von § 43 AufenthG die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG zusammengestellt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Niedersachsen, Verfügung v. 29.10.2015, S 7179 – 126 – St 181, DStR 2016 S. 69

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