8.1.1 Ausweis

 

Rz. 79

Im Bereich der Vorräte sind die in Abb. 1 genannten Positionen verpflichtend zu übermitteln.

 
Ebene Bezeichnung Eigenschaft
4 Vorräte Summenmussfeld
5 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Mussfeld
5 unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen Mussfeld
5 fertige Erzeugnisse und Waren Mussfeld
5 sonstige Vorräte Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
5 geleistete Anzahlungen (Vorräte) Mussfeld
5 Vorräte, vor Absetzung von erhaltenen Anzahlungen Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
5 erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (offen aktivisch abgesetzt) Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Abb. 1: Auszug aus der Kerntaxonomie (Version 6.5) für den Bereich der Vorräte

 

Rz. 80

Bei den Vorräten entsprechen die zwingend auszufüllenden Mussfelder exakt den Vorschriften des § 266 Abs. 2 B. I. HGB. Demnach sind Vorräte in der Reihenfolge des betrieblichen Produktionsprozesses in die Unterposten "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe", "Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen", "Fertige Erzeugnisse und Waren" sowie "geleistete Anzahlungen" aufzugliedern.[1] Die Steuerpflichtigen müssen diese Positionen zwingend befüllen und an die Finanzverwaltung übermitteln, wenn ein entsprechender Geschäftsvorfall vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss stattdessen ein Leerwert (NIL-Wert) verwendet werden. Eine weitere Ausnahme von der zwingenden Übermittlung eines Mussfeldes entsteht, wenn die entsprechende Position in der individuellen ordnungsmäßigen Buchführung nicht geführt wird oder nicht aus ihr abgeleitet werden kann.[2] Die Felder "sonstige Vorräte", "Vorräte, vor Absetzung von erhaltenen Anzahlungen" und "erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (offen aktivisch abgesetzt)" sind dann zwingend zu befüllen und an das Finanzamt zu übermitteln, wenn ohne eine solche Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht.[3] Die aktivische Absetzung der erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen ist demnach weiterhin möglich.[4] Es ergibt sich für die Steuerpflichtigen im Bereich der Vorräte also kein Umstellungsaufwand.

8.1.2 Problembereich: Zuordnungen

 

Rz. 81

Der Ausweis von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogenen Waren in der GuV erfolgte bislang unter dem Posten "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren". Eine Aufgliederung nach einzelnen steuerlichen Sachverhalten fand nicht statt. Von der Taxonomie der E-Bilanz wird jedoch eine Untergliederung dieser Aufwendungen in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und in bezogene Waren mit jeweiliger Aufgliederung der einzelnen steuerlichen Sachverhalte gefordert. Allerdings hat das Bundesministerium für Finanzen diese Neuerung insoweit eingeschränkt, als dass eine Änderung des bisherigen Buchungsverhaltens von den Steuerpflichtigen nicht vorzunehmen ist. Wurde der Wareneinkauf bislang komplett unter den Aufwendungen für bezogene Waren ausgewiesen, so ist dies auch in Zukunft ohne Beanstandung möglich.[1]

[1] Vgl. FAQ, E-Bilanz, http://www.esteuer.de/download/FAQ_2022-01.pdf, Abruf 29.6.2022, S. 13 f., Stand: 1/2022.

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