Kommentar

Wird eine zweigliedrige OHG in eine KG umgewandelt und geht nach der Umwandlung – noch im Umwandlungsjahr – der Anteil des einzigen Kommanditisten im Erbwege, also unentgeltlich auf die Komplementärin über, die das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführt, ist der anteilig auf die Zeit bis zu seinem Ausscheiden entfallende Verlustanteil des Kommanditisten diesem zuzurechnen. Das gilt auch, wenn der Verlustanteil der Ausgleichsbeschränkung ( § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ) unterliegt ( Verluste , Personengesellschaft ).

Andererseits hat die unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils ( § 7 Abs. 1 EStDV ) zur Folge, daß mit dem Mitunternehmeranteil auch der verrechenbare Verlust auf die bisherige Komplementärin übergeht. Dies ergibt sich daraus, daß ein verrechenbarer Verlust ( § 15 a Abs. 2 EStG ) nur von späteren Anteilen am Gewinn aus dem Unternehmen abgezogen werden kann. Wird der Anteil am Unternehmen unentgeltlich übertragen, muß folglich der verrechenbare Verlust dem zugeordnet werden, der später als Unternehmer oder Mitunternehmer aus dem Betrieb Gewinne erzielen kann. Geht also der Anteil an einer zweigliedrigen KG auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über, der das Unternehmen der bisherigen KG allein fortführt, muß folgerichtig der verrechenbare Verlust dem nunmehrigen Einzelunternehmer zugerechnet werden ( Mitunternehmerschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.05.1995, IV R 44/93

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