Leitsatz

Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann insbesondere bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung mehrere einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen umfassen, die eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und damit auch eigenständiger Gegenstand eines Klagebegehrens sein können. Zu den selbständigen Teilen gehören z. B. Aussagen zur Art der Einkünfte, zum Bestehen einer Mitunternehmerschaft, zur Höhe und zur Verteilung des Gewinns sowie zur Höhe eines etwaigen Veräußerungsgewinns und seiner Verteilung auf die Gesellschafter.

In welchem Umfang ein Feststellungsbescheid angefochten und damit Streitgegenstand ist, muss dem Klageantrag ggf. im Wege der Auslegung entnommen werden.

Nach Auffassung des BFH ist das FG nicht berechtigt, im Wege des Sachurteils die Gewinnhöhe und die Gewinnverteilung eines Feststellungsbescheids zu ändern, wenn der Steuerzahler mit seiner Klage lediglich seine Mitunternehmerschaft und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bestritten hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.01.1999, IV R 40/98

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