Leitsatz

Wird ein in der Vergangenheit als Kindergarten genutztes Gebäude in ein Wohnhaus umgebaut, wird ein neues Wirtschaftsgut im ertragsteuerlichen Sinn geschaffen. Nachträgliche Herstellungsarbeiten liegen nicht vor.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte ein bis 1992 als Kindergarten genutztes Gebäude im 1998 erworben und 1999 nach kurzfristiger provisorischer Vermietung in ein Dreifamilienhaus umgebaut. Veränderungen an den Außenwänden, Fundamenten und tragenden Teilen wurden nicht vorgenommen. Das Finanzamt versagte den für den Umbau gestellten Antrag auf Investitionszulage mit der Begründung, die Umbaumaßnahmen seien nicht als nachträgliche Herstellungsarbeiten, sondern als die Herstellung eines anderen Gebäudes zu werten.

 

Entscheidung

Das FG folgte im Ergebnis der Entscheidung des Finanzamts. Nachträgliche Herstellungsarbeiten lägen nicht vor, wenn die Bauarbeiten zur Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts um ertragsteuerlichen Sinn führen. Nach der für die Investitionszulage maßgeblichen ertragsteuerlichen Rechtsprechung werde ein neues Wirtschaftsgut hergestellt, wenn ein Gebäude für eine andere als die bisherige Nutzung umgestaltet wird. Durch die ausgeführten Bauarbeiten habe die Klägerin das bis 1992 als Kindergarten genutzte Gebäude in ein Dreifamilienhaus umgebaut und somit ein neues Wirtschaftsgut im ertragsteuerlichen Sinn geschaffen. Daran ändere auch die kurzfristige provisorische Nutzung zu Wohnzwecken vor dem Umbau nichts. Da die Aufwendungen somit erst zum Entstehen eines anderen Gebäudes führen, könnten es schon vom Begriff her keine nachträglichen Herstellungskosten an einem vorhandenen Gebäude sein.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision eingelegt (Az.: III R 77/07). Vergleichbare Fälle können somit nach Einlegung eines Einspruchs zum Ruhen gebracht werden.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 24.05.2007, I 1317/03

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