OFD Frankfurt, 14.2.2001, S 2170 A - 109 - St II 20

Durch das StSenkG vom 23.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1428) ist in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers oder aus dessen Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt neu geregelt worden. Diese Übertragung ist nunmehr – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – zwingend zum Buchwert vorzunehmen, was eine steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern sicher stellt. Diese Neuregelung gilt für Übertragungen von Wirtschaftsgütern ab dem 1.1.2001. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet allerdings nicht zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, was zu Zweifeln hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschrift geführt hat.

Gemäß einem bundeseinheitlich gefassten Beschluss bitte ich, zur Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des StSenkG folgende Auffassung zu vertreten:

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des StSenkG erfasst insbesondere auch die klassischen Übertragungsfälle des sog. Mitunternehmererlasses (BMF-Schreiben vom 20.12.1977, IV B 2 – S 2241 – 231/77, BStBl 1978 I S. 8), nämlich die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten als Spezialnorm des Tauschs zwischen dem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft. Damit geht § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG als lex specialis den allgemeinen Regeln über die Gewinnrealisierung bei Tauschvorgängen § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG) vor. Die Übertragung ist nunmehr zwingend zum Buchwert vorzunehmen. Das im sog. Mitunternehmererlass eingeräumte Recht, zwischen Buchwert-, Teilwert- und Zwischenwertansatz zu wählen, besteht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr.

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG umfasst auch die unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft, sowie die unentgeltliche Übertragung zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft.

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erfasst dagegen nicht Veräußerungsvorgänge, die nach den allgemeinen Regelungen über Veräußerungsgeschäfte wie zwischen fremden Dritten abgewickelt werden. In diesen Fällen ist das Einzelwirtschaftsgut beim Erwerber gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen; der Veräußerer erzielt in derselben Höhe einen Veräußerungserlös.

Teilentgeltliche Übertragungen sind in einen voll unentgeltlichen und in einen voll entgeltlichen Vorgang aufzuteilen, da – im Gegensatz zur Übertragung von Sachgesamtheiten wie einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil – bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nicht die sog. Einheits-, sondern die Trennungstheorie zur Anwendung kommt. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts.

Der Verkauf des Wirtschaftsguts zum Buchwert führt daher ebenso zur Teilentgeltlichkeit der Übertragung wie die Übernahme von Verbindlichkeiten, sofern das übertragene Wirtschaftsgut einen höheren Verkehrswert als der Buchwertkaufpreis bzw. die übernommenen Verbindlichkeiten hat.

Insoweit, wie die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt, ist zwingend der Buchwert fortzuführen; soweit Entgeltlichkeit anzunehmen ist, tritt eine Gewinnrealisierung ein.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 5 Satz 3

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