Der Aufsichtsrat besteht aus mind. drei Personen. Er prüft etwa den Jahresabschluss, stellt ihn fest (soweit er dies nicht der Hauptversammlung überlässt) und bestellt, entlässt und überwacht den Vorstand und schließt mit ihm als Vertreter der AG die Dienstverträge ab. Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass der Vorstand bestimmte Maßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. Es ist allerdings untersagt, dem Aufsichtsrat selbst Maßnahmen der Geschäftsführung zu übertragen. Früher wurde die Rolle des Aufsichtsrats in erster Linie als Überwachungs- und Kontrollorgan der AG angesehen. Heute haben die Begleitung und aktive Mitgestaltung der Unternehmensstrategie durch den Aufsichtsrat erheblich an Bedeutung gewonnen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nach der Satzung nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder (z. B. nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Drittelbeteiligungsgesetz) als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. Von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit durch Beschluss, der mind. 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf, abberufen werden.

Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

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