Des Weiteren verpflichtet der Gesetzgeber die Gründer von Kapitalgesellschaften zur Aufbringung und zum Erhalt eines bestimmten Eigenkapitals. Die Tatsache, dass die Mitglieder der Gesellschaft im Außenverhältnis nicht haften, wird dadurch kompensiert, dass die Haftungsbeschränkung einerseits durch Eintragung in ein Register öffentlich bekannt gemacht wird und die Gesellschafter andererseits (zumindest beim Zeitpunkt ihres Entstehens) ein gewisses Eigenkapital aufbringen müssen. Das einmal aufgebrachte Kapital darf dann nicht an die Gesellschafter zurückgeleistet werden. Andernfalls steht der Gesellschaft (und in der Insolvenz: dem Insolvenzverwalter) ein Anspruch gegen die Gesellschafter auf Erbringung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten und noch nicht erbrachten oder zurückgezahlten Einlagen zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge