Leitsatz

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass der Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten" andere als Geldverbindlichkeiten, wie die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließt.

 

Normenkette

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL (§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG)

 

Sachverhalt

Vereinfacht: A verkaufte ein von ihm, A, noch zu renovierendes Mietwohngrundstück an E. Velvet & Steel (Velvet) übernahm gegenüber A – gegen Abtretung eines Teils des Kaufpreises (200.000 €) – die Renovierungsverpflichtungen und dessen Mietgarantie. Anschließend vereinbarte der Erwerber, E, mit Velvet, die Renovierung selbst zu übernehmen, und ließ sich dafür einen Teil der an Velvet vom Veräußerer abgetretenen Kaufpreisforderung (180.000 €) abtreten. Velvet erklärte nur den Gewinn daraus (20.000 €) als Entgelt für einen Umsatz.

Das FA war der Auffassung, schon die Übernahme der Renovierungsverpflichtung durch Velvet sei eine – steuerpflichtige – Leistung. Velvet meinte, diese Leistung sei steuerfrei.

 

Entscheidung

Der EuGH betont, Zweck der Befreiung von Finanzgeschäften sei es, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abziehbaren Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden. Da solche Schwierigkeiten nicht auftreten, wenn die Übernahme der Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, der Mehrwertsteuer unterliegt, eigne sich dieses Geschäft nicht für eine Befreiung.

Der EuGH hat sich zur Übernahme der Mietgarantie nicht geäußert; deren Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL "Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien" unterliegt keinem Zweifel (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG "Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten"; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.10.1992, V R 53/89, BStBl II 1993, 318).

 

Hinweis

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL befreit u.a. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten (entspricht § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG). Zweifelhaft war, ob die Übernahme einer von einem anderen bereits geschuldeten Renovierungsverpflichtung steuerfrei ist, wenn sie nicht tatsächlich zu einer Renovierung führt, weil sie von einem Dritten abgelöst und von diesem ausgeführt wird.

Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der 6. EG-RL umschrieben sind, sind als Ausnahmen von der Mehrwertsteuer eng auszulegen. Es sind gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die im Licht aller Sprachfassungen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen.

Sind diese unterschiedlich (ein Teil der Sprachfassungen beziehen sich klar auf Geldverbindlichkeiten), sind Kontext, Zweck und Systematik maßgeblich.

Bei all den anderen in Art. 13 Teil B Buchst. d der 6. EG-RL geregelten Befreiungen handelt es sich ihrer Art nach um Finanzdienstleistungen.

Alle der in Buchst. d genannten Umsätze werden nur durch die Art der erbrachten Dienstleistungen definiert; sie müssen nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden.

Gleichwohl fallen sie dennoch in ihrer Gesamtheit in den Bereich der Finanzgeschäfte. Die Übernahme einer Renovierungsverpflichtung ist kein Umsatz im Bereich der Finanzgeschäfte.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 19.4.2007, Rs. C-455/05 – Velvet & Steel Immobilien und Handels GmbH –

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