Kommentar
Die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer juristischen Person öffentlichen Rechts führt zu einer verdeckte Gewinnausschüttung, wenn kein schuldrechtlicher Verlustausgleich vereinbart wird, so der BFH in seinem Urteil vom 22.08.2007 (I R 32/06). Für die Beurteilung der Zusammenfassung von Tätigkeiten einer Eigengesellschaft oder in vergleichbaren Gestaltungen, die in einem Betrieb gewerblicher Art hätten zusammengefasst werden können, sollen die Grundsätze dieses Urteils nicht angewendet werden.
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