Überblick

Die Erhöhung der Minijob-Grenze zum 1.10.2022 machte im Übergangsbereich Übergangsregelungen erforderlich. Arbeitnehmer, deren monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt am 30.9.2022 zwischen 450,01 EUR und 520 EUR betrug, waren – trotz der seit dem 1.10.2022 geltenden höheren Geringfügigkeitsgrenze – grundsätzlich weiterhin bis längstens 31.12.2023 sozialversicherungspflichtig. Für diesen Personenkreis galten besondere beitragsrechtliche Regelungen.

Aufgrund der zum 1.1.2024 erfolgten Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze wurden keine Übergangsregelungen geschaffen. Daher gelten von diesem Zeitpunkt an keine Sonderregelungen mehr.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung galten die Regelungen der § 7 Abs. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI und § 454 SGB III. Für die beitragsrechtliche Beurteilung galten die in § 134 SGB IV beschriebenen Übergangsregelungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge