Bei Arbeitnehmern, die am 30.9.2022 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt i. H. v. 450,01 EUR bis 520 EUR erzielten, wurde das beitragspflichtige Arbeitsentgelt seit dem 1.10.2022 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach folgender Formel bestimmt:

FÜ x 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] – [450 / (1.300 – 450)] x FÜ) x (AE – 450)

 
Wichtig

Definition des Faktors "FÜ"

Der Faktor "FÜ" wurde ermittelt, indem der Wert 30 durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres (2023: 40,45 %; 2022: 39,95 %) dividiert wird. Für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 betrug der Faktor "FÜ" (30 : 39,95 % =) 0,7509. Vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 betrug der Faktor "FÜ" (30 : 40,45 %) = 0,7417. Der Faktor "FÜ" hat sich durch die zum 1.7.2023 eingetretene Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nicht verändert.

 
Hinweis

Vereinfachte Übergangsbereichsformel

In den folgenden Beispielen wird die vereinfachte Übergangsbereichsformel für 2023 angewendet:

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,136747 x Arbeitsentgelt – 177,7908114

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