Für Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30.9.2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 450,01 EUR bis 520 EUR erzielten und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung waren, gab es keine versicherungsrechtlichen Bestandsschutzregelungen. Sie unterlagen seit dem 1.10.2022 als geringfügig entlohnt Beschäftigte weiterhin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Daher galten für sie nicht die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs, sondern die für geringfügig entlohnt Beschäftigte.[1]

 
Hinweis

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Wie alle geringfügig entlohnt Beschäftigten, konnten sich diese Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.[2]

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