Wird Arbeitsentgelt nur für einen Teilmonat erzielt (z. B. wegen Ende der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn oder Ende der Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats), ist – ausgehend vom anteiligen Arbeitsentgelt – das monatliche Arbeitsentgelt zu errechnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

 
monatliches Arbeitsentgelt = anteiliges Arbeitsentgelt x 30  
Kalendertage  

Dass das anteilige Arbeitsentgelt evtl. unterhalb des Übergangsbereichs liegt, ist ohne Bedeutung. Für die Anwendung der besonderen Regelungen des Übergangsbereichs ist in diesen Fällen allein auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen.

 
Hinweis

Abweichende Berechnung durch Arbeitgeber möglich

Sofern Arbeitgeber aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen das Teilarbeitsentgelt auf andere Weise berechnen (beispielsweise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitstage im Verhältnis zu den Werktagen eines Kalendermonats), ist dies bei der Berechnung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu berücksichtigen.

Auf der Grundlage des monatlichen Arbeitsentgelts ist die beitragspflichtige Einnahme zu ermitteln. Anschließend ist diese beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage, für die eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, zu reduzieren.[1]

Sonderfall: Unbezahlter Urlaub

Bei einem unbezahlten Urlaub gilt eine Beschäftigung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Die Regelung über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, denn die Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt sind keine beitragsfreien, sondern dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Dies bedeutet, dass für Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen wegen unbezahlten Urlaubs bis zu einem Monat SV-Tage anzusetzen sind.

Eine Hochrechnung zur Ermittlung der anteiligen beitragspflichtigen Einnahme ist nicht erforderlich, wenn keine Kürzung der SV-Tage vorgenommen wird. Das tatsächlich erzielte (Rest-)Arbeitsentgelt ist als monatliches Arbeitsentgelt anzusehen.[2]

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