Es gibt Konstellationen, in denen Beschäftigte trotz ihres Arbeitsentgelts im Übergangsbereich privat kranken- und pflegeversichert sind. Dabei kann es sich z. B. um weiterbeschäftigte Rentner oder um Teilzeit während Elternzeit mit Befreiung von der Versicherungspflicht handeln. Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.[1]

Der Zuschussberechnung ist – im Gegensatz zur Beitragsberechnung – das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Eine besondere Regelung, die von § 257 Abs. 2 SGB V abweicht, sieht der Gesetzgeber in diesen Fällen nicht vor.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Beitragszuschusses

Eine wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversicherte Arbeitnehmerin übt während der Elternzeit eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500 EUR aus. Von der Krankenversicherungspflicht ist sie für die Dauer der Elternzeit befreit.

Ergebnis: Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht i. H. v. (7,3 % + 0,85 % von 1.500 EUR =) 122,25 EUR.

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