Im nächsten Schritt wird der Arbeitnehmerbeitrag auf Basis der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmer berechnet. Hierzu wird die Bemessungsgrundlage mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. Krankenversicherung = 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert.
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