Bei der Frage, ob das Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, kommt es auf die Regelmäßigkeit an. Für die Prüfung der Regelmäßigkeit sind dabei die gleichen Grundsätze, die bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung oder der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts bei Höherverdienenden gelten, anzuwenden.[1] Als Arbeitsentgelt ist mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

Ob die für den Übergangsbereich maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig oder nur gelegentlich über- oder unterschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden – auf einen Zeitraum von 12 Monaten gerichteten – Betrachtung zu beurteilen.

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