Rz. 219

§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG bestimmt, dass bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden, obwohl diese Wirtschaftsgüter ins Betriebsvermögen übertragen werden. Es kommt – im Gegensatz zu § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG – nicht darauf an, in welchem Umfang durch die Realteilung die Anteilsberechtigung der Kapitalgesellschaft an den einzelnen Wirtschaftsgütern erhöht wird. Die in den Wirtschaftsgütern enthaltenen anteiligen stillen Reserven müssen in voller Höhe aufgedeckt werden.[1] Der entstehende Gewinn ist als laufender und zugleich gewerbesteuerpflichtiger Gewinn der Personengesellschaft zu behandeln, der den bisherigen Mitunternehmern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist.[2]

[1] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, J. Rz. 259.
[2] Wacker, in Schmidt, EStG, 2018, § 16 Rz. 555.

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