Rz. 154

Erfolgt die Buchung bspw. auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto, werden dem einbringenden Gesellschafter keine zusätzlichen Gesellschaftsrechte eingeräumt, weil eine derartige Handhabung weder einen prozentualen Anteil am Gesamthandsvermögen noch zusätzliche Stimmrechte verschafft. Auch der Anteil des Gesellschafters an den stillen Reserven vermehrt sich nicht. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht werden also keine zusätzlichen Gesellschaftsrechte eingeräumt.[1]

 

Rz. 155

Da es bei Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto an einer entsprechenden Gegenleistung fehlt, ist ein tauschähnlicher Vorgang nicht gegeben. Die Übertragung des Einzelwirtschaftsguts in das Gesellschaftsvermögen gegen Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto ist daher als verdeckte Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu behandeln. Gegebenenfalls liegt auch eine Einlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG vor.[2]

[1] Düll/Fuhrmann/Eberhard, DStR 2000, S. 1716; Schulze zur Wiesche, DStZ 2001, S. 194; a. A. van Lishaut, DB 2000, S. 1786.

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