Rz. 126

Erfolgt die Übertragung des Einzelwirtschaftsguts aus privatem Anlass, kann das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht in Betracht kommen, da beim Schenker (Rechtsvorgänger) kein betrieblicher Vorgang vorliegt. Ertragsteuerlich ist von einer Entnahme auszugehen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist.

 

Rz. 127

Beim Rechtsnachfolger (Erwerber) liegt ein privater unentgeltlicher Erwerb vor, der nicht unter § 6 Abs. 4 EStG fällt. Nutzt der Beschenkte das erhaltene Wirtschaftsgut anschließend betrieblich, so findet durch die Nutzungsänderung eine Einlage nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG statt, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 1. Halbsatz EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist. Das geschenkte Wirtschaftsgut ist auch dann mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen, wenn der Schenker das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft, hergestellt oder entnommen hat.[1]

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