Rz. 99

Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG begründet den rückwirkenden Teilwertansatz für nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zunächst ertragsteuerneutral übertragene Wirtschaftsgüter, wenn sich im Anschluss an den Übertragungsakt der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem betreffenden Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet oder erhöht.

 

Rz. 100

Nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist der nachträgliche Teilwertansatz auf solche Vorgänge beschränkt, die innerhalb von 7 Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts erfolgen. Für den Teilwertansatz kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsguts an.[1]

 

Rz. 101

Diese Regelung soll verhindern, dass stille Reserven von Wirtschaftsgütern in Anteile an Kapitalgesellschaften verlagert werden, deren Veräußerung dann nach § 3 Nr. 40 EStG nur dem Teileinkünfteverfahren unterliegt (bei natürlichen Personen) oder nach § 8b Abs. 2 KStG gar nicht zu versteuern ist.

 

Rz. 102

§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist hingegen nicht anzuwenden, wenn ein Mitunternehmeranteil an der Personengesellschaft, in die die Wirtschaftsgüter zu Buchwerten eingebracht wurden, an eine Kapitalgesellschaft entgeltlich, zu fremdüblichen Bedingungen veräußert wird.[2]

[1] Mitsch, INF 2002, S. 81.
[2] Siehe Rz. 88.

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