Rz. 41

Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG erfüllt, ist bei der Überführung die Buchwertfortführung zwingend. Dies bedeutet Ausbuchung mit dem Buchwert bei dem einen Betriebsvermögen und Einbuchung mit dem Buchwert bei dem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Bei der Überführung selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wirkt das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG fort.

 

Rz. 42

Neben der Buchwertfortführung sind auch die Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG) und die Vorbesitzzeiten nach § 6b EStG wie im Herkunfts-Betriebsvermögen fortzuführen.[1]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 6 Rz. 684.

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