Abweichend davon kann der Unternehmer auch für jede einzelne Rechnung die vereinnahmten und verausgabten Pfandbeträge miteinander saldieren und lediglich den verbleibenden Netto-Betrag ausweisen.[1] In diesem Fall, kann auf die für jeden Abnehmer zu führende Aufzeichnung verzichtet werden. Da die Umsatzversteuerung unterjährig vorgenommen wird, muss zum Jahresende kein zu versteuernder Saldo ausgewiesen werden und die Hinweispflicht im Rahmen der Fakturierung entfällt.

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