Der Anwendungserlass sieht vor, dass auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ein vereinfachtes Verfahren für die Abrechnung und Versteuerung von Pfandgeldern bei Hin- und Rückgabe der Warenumschließungen genehmigt werden kann.[1] Danach bleiben bei der laufenden Umsatzbesteuerung sowohl vereinnahmte als auch verausgabte Pfandbeträge zunächst unberücksichtigt. Die Pfandbeträge werden also im Rahmen der Fakturierung als Nettobetrag ausgewiesen und nicht versteuert.

 
Hinweis

Rechnungshinweis

Aus den Rechnungen muss für den Abnehmer ersichtlich sein, dass die in Rechnung gestellten Pfandbeträge nicht der Umsatzsteuer unterlegen haben.[2] Es wird daher empfohlen einen entsprechenden Hinweistext aufzunehmen. Ein solcher könnte lauten:

"Aufgrund des durch die Steuerbehörden genehmigten Verfahrens nach Abschn. 10.1 Abs. 8 Satz 5 Nr. 1 UStAE, werden die Umsätze für vereinnahmte und verausgabte Pfandbeträge nicht der laufenden Besteuerung unterworfen."

In den Voranmeldungen sind diese Umsätze dementsprechend auch nicht zu deklarieren, allerdings hat der Unternehmer für jeden Abnehmer separiert eine laufende Aufzeichnung der Pfandbeträge auf Eingangs- und Ausgangsseite zu führen. Spätestens zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres ist aus diesen Aufzeichnungen ein Pfandbetragssaldo zu ermitteln, welcher den Nettobetrag ausweist. Für den Fall, dass der Saldo einen Überhang ausweist, hat der Unternehmer, dem dieses Verfahren genehmigt worden ist, die Umsatzsteuer auf diesen Betrag abzuführen. Die auf diese Weise gezahlte Umsatzsteuer, kann der jeweilige Abnehmer als Vorsteuer nach § 15 UStG in Abzug bringen.

Soweit der ermittelte Betrag ein Pfandbetragssaldo zugunsten des jeweiligen Abnehmers ergibt, hat dieser, seine Unternehmereigenschaft vorausgesetzt, eine steuerpflichtige Lieferung von Warenumschließungen zu deklarieren. Diesen Betrag kann dann der das besondere Verfahren anwendende Unternehmer als Vorsteuer geltend machen.

Etwaige Pfandbetragssaldi, welche bereits in vorangegangenen Jahren versteuert worden sind, bleiben hierbei außen vor, da es andernfalls zu einer Doppelbesteuerung bzw. Doppelberücksichtigung im Rahmen des Vorsteuerabzugs kommen würde.

Voraussetzung ist, dass die Aufzeichnungen eindeutig und leicht nachprüfbar sind und fortlaufend geführt werden.[3] Außerdem muss sich aus den Aufzeichnungen ergeben, wie sich die vereinnahmten und verausgabten Pfandbeträge auf die unterschiedlichen Steuersätze verteilen. Insofern kann der Unternehmer auf die oben beschriebene sachgerechte Aufteilungsmethode zurückgreifen, soweit sich diese nicht bereits aus den Aufzeichnungen ergibt.

 
Hinweis

Verfahren im Einzelhandel oft nicht praktikabel

Aufgrund der vorgenannten Aufzeichnungspflichten ist das Genehmigungsverfahren auf der Stufe des Einzelhandels mit vielen Endabnehmern (bspw. Café-Betrieb) nicht praktikabel und es wird davon abgeraten.

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