LfSt Bayern, 6.8.2010, S 2411.2.1 - 15/2 St 32

Bezug: Entscheidung des BFH vom 27.5.2009, BStBl 2010 II S. 120

Zur Frage der Steuerbarkeit und des Steuerabzugs bei Transferzahlungen im internationalen Profisport gilt Folgendes:

Nach der Entscheidung des BFH vom 27.5.2009, a.a.O. sind nach derzeitiger Rechtslage Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe keine – eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden – Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitliche Überlassung eines Rechts. Damit kommt es in diesen Fällen auch zu keinem Steuerabzug nach § 50a EStG.

Mit Schreiben vom 7.1.2010, BStBl 2010 I S. 44 hatte das BMF zwar zunächst die Nichtanwendung des BFH-Urteils angeordnet; dieser Erlass wurde aber mit BMF-Schreiben vom 15.7.2010 wieder aufgehoben. Damit ist die Entscheidung des BFH über den entschiedenen Einzelfall für Fälle der Spielerleihe und des endgültigen Transfers anzuwenden. Eine Nacherhebung von Quellensteuer für die Transferperioden 2007 bis 2009 findet somit nicht statt.

Hingewiesen wird aber darauf, dass im Referentenentwurf des JStG 2010 eine Steuerbarkeit von Transferentschädigungen ab dem VZ 2010 vorgesehen ist. Nachdem die gesetzliche Neuregelung nicht rückwirkend zur Anwendung kommt, konnte der vorgenannte Nichtanwendungserlass ersatzlos aufgehoben werden.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2

EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3

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