Wegen der inhaltlichen Nähe der einzelnen Themen entstehen dabei notwendigerweise Überschneidungen

  • So hat ein Unternehmen, das bereits Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für das Zollverfahren ist (AEO– S oder – F Bewilligung), bereits einen Teil der Anforderungen des Luftfahrt Bundesamtes für die Zulassung zum Bekannten Versender erfüllt. Gleichwohl sind getrennte Antragsverfahren erforderlich.
  • Wer die Systemanforderungen aus der Exportkontrolle für Rüstungs- und Dual-Use-Güter und der Einhaltung von Embargos und Anti-Terror-Sanktionen erfüllt, trägt zugleich AEO-Anforderungen Rechnung.
  • Diese wiederum können bei Wahrnehmung der GWG-Pflichten abgedeckt werden. Das GWG verlangt die Prüfung, ob potentielle Geschäftspartner als mögliche Terroristen benannt sind. Wer hierfür auf einen IT-unterstützten Listenabgleich im Rahmen der Standardprozesse für die Geschäftspartnerauswahl und Mitarbeiter-Rekrutierungssorgfalt zurückgreift, erfüllt auch die weitergehenden ausgerichteten Anforderungen der Zollbehörden, die zunächst nicht risikobasiert, sondern formal ausgerichtet sind.

An den unterschiedlichen Verfahren und Behörden können Unternehmen nichts ändern. Sie sollten sich daher gegebenenfalls beraten lassen, wie Synergieeffekte ausgenutzt werden können.

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