rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf zur Zustimmung zur Übertragung des Haushaltsfreibetrags. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat die gemeinsam mit Kind und Kindesvater wohnende, nicht verheiratete Mutter der Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Vater zugestimmt, so setzt ein Widerruf dieser Zustimmung eine eindeutige Mitteilung an das für den Vater zuständige FA voraus. Der Widerruf ist anders als die Zustimmung keine privatrechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und wird erst ab dem Jahr nach seinem Eingang beim zuständigen FA wirksam. Interne Erklärungen zwischen den Eltern sind insoweit unbeachtlich.

 

Normenkette

EStG 1997 § 32 Abs. 7 Sätze 5, 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen VIII R 82/03)

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen VIII R 82/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin ihre Zustimmung zur Zuordnung des Kindes zum Kindesvater wirksam widerrufen hat und ob ihr deshalb der Haushaltsfreibetrag zu gewähren ist.

Die Klägerin, die mit ihrer Tochter und deren Vater, dem Zeugen M, zusammen lebt und gemeldet ist, bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der vom Beklagten für den Zeugen geführten Einkommensteuerakte befindet sich eine von der Klägerin am 13. November 1995 unterschriebene „Anlage K 1996” zum Lohnsteuerermäßigungsantrag und zur Einkommensteuererklärung des Zeugen. Darin stimmte die Klägerin in Ausübung ihres Wahlrechts nach § 32 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 1996 und die Folgejahre zu, dass ihre Tochter dem Zeugen für Zwecke der Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrages zugeordnet werde. Gleichwohl beantragte sie für das Streitjahr in der Anlage „Kinder” zu ihrer Einkommensteuererklärung vom 15. April 1999, ihr den Haushaltsfreibetrag zu gewähren. Den in der genannten Anlage vorgesehenen Hinweis auf die Zuordnung zum Vater kreuzte sie nicht an. Dem Beklagten lag bei Eingang der Einkommensteuererklärung am 15. April 1999 ein Widerruf der Zuordnung der Tochter zum Vater nicht vor.

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr keinen Haushaltsfreibetrag. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 mit, dass sie ihre „Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen” laut Anlage K mit sofortiger Wirkung widerrufe (Blatt 16 der Steuerakte). Mit der Begründung, ein solcher Widerruf könne nur für zukünftige Kalenderjahre erklärt werden, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2000 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie habe die Zustimmung zur Zuordnung ihrer Tochter zum Zeugen diesem gegenüber bereits am 15. Oktober 1997 mündlich widerrufen, da er an diesem Tag arbeitslos geworden sei. Sie meint, dass dies für die Wirkung des Widerrufs ausreiche. Aus § 32 Abs. 7 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei nicht zu schließen, dass der Widerruf nur gegenüber dem Finanzamt erklärt werden könne. Die Klägerin verweist dazu auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 6. Juli 1995 2 K 30/94, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1996, 58).

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid vom 23. Juni 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2000 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer für 1998 unter Berücksichtigung des Hauhaltsfreibetrages festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass ein wirksamer Widerruf der Zustimmungserklärung erst nach Ablauf des Streitjahres bei ihm eingegangen sei. Der im Klageverfahren erstmals angeführte Widerruf gegenüber dem Zeugen vom 15. Oktober 1997 sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen und könne nicht berücksichtigt werden. Außerdem bestünden erhebliche Zweifel, ob ein solcher Widerruf überhaupt stattgefunden habe. Der von der Klägerin „mit sofortiger Wirkung” erklärte Widerruf vom 2. Dezember 1999 ergebe keinen Sinn, wenn die Klägerin ihre Zustimmung tatsächlich schon am im Jahr 1997 widerrufen hätte. Das von der Klägerin angeführte Urteil des FG des Saarlandes sei im Streitfall nicht einschlägig, weil in dem dort entschiedenen Fall die Zustimmung gegenüber einer Behörde widerrufen worden sei.

Der Senat hat in der Sitzung vom 26. März 2003 auf der Grundlage seines Beweisbeschlusses vom 20. Februar 2003 durch Vernehmung des Kindesvaters M als Zeugen Beweis über die Frage erhoben, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin einen Widerruf ihrer Zustimmung vom 13. November 1995 erklärt habe. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat der Klägerin den beantragten Haushaltsfreibetra...

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