rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

Der Beklagte hat nach Beratung des Zulassungsausschusses den Antrag der Klägerin auf eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung negativ entschieden. Die Ablehnung gründet sich darauf, daß das Mathematikstudium der Klägerin keinen nennenswerten Umfang an wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen aufgewiesen habe und sie damit die Vorbildungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 SteuerberatungsgesetzStBerG – nicht erfülle.

Die Klägerin hat nach dem Zeugnis der Technischen Universität … vom … (Bl. 39) die Fachrichtung Numerische Mathematik studiert und führt die Berufsbezeichnung Diplom-Mathematiker. Ihre Diplomarbeit betraf das Thema „Untersuchungen zu Fehlerabschätzungen, Lösungseinschließungen und monotonen Iterationsverfahren in der nichtlinearen Optimierung”. Die Hauptprüfung umfaßte „Marxismus-Leninismus” und „Mathematisches Hauptfach”. Die Spalte „während des Studiums erworbene Spezialkenntnisse” ist leer.

Die Beilage zu diesem Zeugnis (Bl. 41) weist 17 Einzelnoten aus. Wirtschaftswissenschaftlich ist davon erkennbar „Nebenfach (Sozialistische Betriebswirtschaft)”. Das Berufspraktikum wurde im Rechenzentrum der … absolviert.

Der Professor … von der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität … hat der Klägerin am … bescheinigt, daß in ihrem 10-semestrigen Studium ca. 25 % Wirtschaftswissenschaftliche Ausbildungsinhalte enthalten waren (Bl. 43–45). Der Prof. … der Technischen Universität …, Abt. Mathematik, Institut für Numerische Mathematik, bestätigt ihr am … daß sie vom September … bis August … an der damaligen Sektion Mathematik der Technischen Universität … im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich Numerische Mathematik als wissenschaftliche Assistentin angestellt war und zu ihren Aufgaben u.a. die Ausbildung von Studenten der Sektion Betriebswirtschaft gehört habe (Bl. 46). Schwerpunkte hierbei seien die Gebiete Optimierung, mathematische Modellierung ökonomischer Probleme, Lagermodelle, Transportoptimierung und andere mathematische Verfahren zur Lösung betriebswirtschaftlicher Aufgabenstellungen gewesen.

Die Klägerin hat danach ihre Weiterbildung betrieben:

  1. Das Institut für Lernsysteme, zugelassen von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, hat der Klägerin am … ein Diplom für den Fernlehrgang „Buchhaltung” erteilt (Bl. 47). Ein weiteres Diplom erhielt sie dort für den Fernlehrgang „Steuern und Betriebliche Steuerlehre”.
  2. Die Studiengemeinschaft … hat der Klägerin am … die erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrgang „Buchführung und Bilanzierung” bestätigt.
  3. Sie war von … bis … in der Abteilung Buchhaltung/EDV im … tätig, von … bis … in der Firma …, jeweils verantwortlich für den EDV-Einsatz in der Buchhaltung, Lohnabrechnung, Finanz- und Anlagenbuchhaltung.
  4. Seit April … ist sie Angestellte in einer Steuerberatungsgesellschaft. Von September … bis … 1993 ist sie nebenberuflich in einer zweijährigen Umschulung Steuerfachgehilfin mit Abschluß geworden.

Mit der Klage bringt die Klägerin im wesentlichen vor:

Sie sei durchgängig in Wirtschaftsunternehmen, vorwiegend im Bereich der Buchhaltung, tätig gewesen und habe sich intensiv auf den Bereich Steuerwesen konzentriert, u.a. mit einer erfolgreichen Umschulung zur Steuerfachgehilfin. Ihre Unterlagen über das Studium zeigten einen viel höheren wirtschaftswissenschaftlichen Studienanteil als der Beklagte annehme.

Nach dem BFH-Urteil vom 12.08.1990, VII R 25/89 (BStBl 1991 II S. 154) sei ein Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, der über ein Hochschulstudium verfüge, in dem in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen auf der Grundlage eines fest umrissenen Studienplanes besucht wurden, die auch im Rahmen einer Prüfung im Zeugnis ausgewiesen seien, wonach also das absolvierte Studium von vornherein auf eine spätere Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet gewesen sei.

Das Studium der Mathematik sei in der ehemaligen DDR konkret auf den späteren Einsatz in der Wirtschaft ausgerichtet gewesen. Im Gegensatz zum Westen habe es keine Studienrichtung mit dem Ziel Wirtschaftsmathematik gegeben. Deshalb sei das Mathematikstudium in der DDR breit angelegt gewesen. Dies könne durch das Sachverständigengutachten des Prof. … bewiesen werden (Adresse Bl. 19). 80 % aller Absolventen seien in die Industrie und die Wirtschaft gegangen (Beweis Sachverständigengutachten des Dr. …). Die Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft sei Schwerpunkt ihrer Ausbildung gewesen, wie der Studienplan (Bl. 26–37) und die Stundentafel (Bl. 38) auswiesen. Der Studienplan weise „Polititische Ökonomie” (Fach Nr. 2) und „Sozialistische Betriebswirtschaft” (Fach Nr. 5) auf. Die „Politische Ökonomie” sei mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen worden. Das Fach „Betriebswirtschaft” im 6. Se...

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