Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine verbindliche Auskunft über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

Der Beklagte hat nach der Beratung des Zulassungsausschusses über den Antrag der Klägerin negativ entschieden. Die Ablehnung ist damit begründet, daß ihr Studium weder ein wirtschaftswissenschaftliches noch ein anderes Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung gewesen sei.

Die Klägerin hat … ein Studium an der Universität in Jena als Diplomlehrerin für Mathematik und Physik abgeschlossen. … hat sie die Abschlußprüfung als Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen bestanden. Das Hochschulstudium umfaßte 3.200 Stunden, davon 1.065 Stunden Mathematik.

Nach dem Zeugnis hat die Klägerin ihren Hochschulabschluß in der Fächerkombination Mathematik/Physik und damit die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Physik an den allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschulen der DDR erworben. Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Mathematik/Physik” zu führen. Das Thema ihrer Diplomarbeit war „Behandlung von Aufgaben der sphärischen Geometrie mit Methoden der darstellenden Geometrie”. Die Hauptprüfung wurde abgelegt in den Fächern

Marxismus-Leninimus

Hauptfach Mathematik

Nebenfach Physik

Pädagogik

Psychologie

Methodik des Hauptfaches

Methodik des Nebenfaches.

Die Abschlußprüfungen wurden abgelegt in den Fächern

Russisch

Grundkurs Physik

Grundkurs Mathematik

Numerische Mathematik und Rechentechnik

Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik

Darstellende Geometrie

Ausgewählte Kapitel der Mathematik

Grundlagen der Mathematik

Theoretische Physik.

Mit der Klage bringt die Klägerin im wesentlichen vor:

Ihr Hochschulstudium sei zumindestens ein vergleichbares Studium i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 SteuerberatungsgesetzStBerG –. Das Bundesministerium der Finanzen habe empfohlen, u.a. die Studienabschlüsse mit den Fachrichtungen Diplom-Ökonom, Diplom-Finanz-Ökonom, Diplom-Ingenieur-Ökonom, Diplom-Agrar-Ökonom und Diplom-Ökonompädagoge anzuerkennen (Peter/Charlier, Komm, zum StBerG, § 36 Rz. 88). Vergleiche man die Studieninhalte dieser Fachrichtungen mit dem Studienplan ihres Studiums, so seien zahlreiche Parallelen erkennbar.

Der vom Minister der DDR herausgegebene Studienplan für die Ausbildung von Diplomlehrern der allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschulen in der Fächerkombination Mathematik/Physik vom 01.09.1982 stelle u.a. klar, daß diese Ausbildung eine besondere Bedeutung für die bewußte Darstellung der Rolle von Wissenschaft und Technik als Produktivkraft und als Wachstumsfaktor der sozialistischen Volkswirtschaft besitze. Desweiteren werde hervorgehoben, daß sich aus der Mathematik und Physik vielfältige Möglichkeiten u.a. zur politisch-ökonomischen Bildung und Erziehung der Studenten ergäben.

Im Rahmen des marxistisch-leninistischen Grundlagenstudiums sei der Schwerpunkt insbesondere auf die Politische Ökonomie des Kapitalismus und Sozialismus gelegt worden. Auch in den fachspezifischen Bereichen sei der wirtschaftswissenschaftliche Bezug deutlich ausgeprägt gewesen. Unter Nr. 1. 2. 2 des Studienplans sei der interdisziplinäre Charakter dieses Studienganges hervorgehoben worden. Unter Nr. 1.2.3 sei dort wesentlicher Wert auf die Darlegung der Rolle der Physik und Technik bei der volkswirtschaftlichen Leistungssteigerung in der DDR gelegt worden.

a) Die aus dem Studienplan zu entnehmende Struktur und der Inhalt des Studiums dokumentierten einen ausgeprägten betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Bezug. Unerheblich sei, daß dieser am Wirtschaftssystem der DDR ausgerichtet gewesen sei (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, NJW 1991 S. 3109).

b) Die Zielsetzungen hätten sich in den jeweiligen Stundentafeln niedergeschlagen. Zwar seien für die Politische Ökonomie des Kapitalismus und des Sozialismus lediglich 90 Stunden vorgesehen. Es seien hierzu jedoch auch die Mathematik und Physik als Studieninhalt und die Fremdsprache (Russisch) zu berücksichtigen. Dies bestätige das beigefügte Gutachten des Berliner Instituts für Lehrerfort- und weiterbildung und Schulentwicklung vom 14.11.1994. Auch der Bundesfinanzhof habe im Urteil vom 28.08.1990, VII R 25/89 (BStBl 1991 II S. 154) klargestellt, daß das Hauptfach Mathematik in einem inneren Bezug zu den Wirtschaftswissenschaften stehe, weil das Studium der Betriebswirtschaftslehre hochgradig mathematisiert sei. Dementsprechend sei auch in den Wirtschaftswissenschaften der Bereich Mathematik gelehrt worden.

c) § 36 Abs. 1 StBerG sei weit auszulegen (BFH-Urteil VII R 25/89 a.a.O.). Entscheidend sei, daß das Studium den Bewerber zu systematischer, wissenschaftlicher Beschäftigung befähige. Das sei bei ihr zweifellos der Fall. Ohnehin werde weder durch ein rechtswissenschaftliches noch durch ein wirtschaftswissenschaftliches Studium das Fachwissen eines Steuerberaters vermittelt. Darauf komme es auch nicht an, de...

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