Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage 1997

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage für 1997 vom 26. März 1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 4. August 1997 wird aufgehoben. Die ab dem Jahr 1997 zu gewährende Eigenheimzulage wird auf 2.113 DM Förderbetrag und 1.500 DM Kinderzulage festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Anm.: In der Tenorierung wurde nicht berücksichtigt, daß Klage beide Eheleute erhoben hatten, obwohl die Einspruchsentscheidung lediglich gegenüber dem Kläger erging.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Kläger für ihr Reihenhaus Eigenheimzulage aufgrund eines wiederholenden Bauantrages beanspruchen können.

Die Kläger sind Eheleute. Im August 1995 stellte der Kläger für die Erweiterung eines Wohnhauses in Xdorf einen Bauantrag nach § 62 der Thüringer Bauordnung, den er mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 wegen Finanzierungsschwierigkeiten des Anbaus wieder zurückzog. Anfang des Jahres 1996 erfuhr der Kläger nach eigenen Angaben von der Möglichkeit, eine Bauförderung in der Form der Investitionszulage erhalten zu können. Er informierte sich daraufhin telephonisch bei dem Beklagten, bei seinem Steuerbüro und bei seiner Bank. An allen Stellen wurde den Klägern nach eigener Aussage zugesichert, sie könnten Investitionszulage beanspruchen. Daraufhin stellten die Kläger am 18. Januar 1996 einen erneuten Bauantrag, der inhaltlich mit dem vorhergehenden Antrag identisch war.

Im Januar 1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997, den der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 1997 ablehnte, da seinr Ansicht nach die Kläger den maßgeblichen Bauantrag vor dem 27. Oktober 1995 eingereicht hätten.

Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 4. August 1997 als unbegründet zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit ihrer Klage beanspruchen die Kläger weiterhin Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997. Sie tragen vor, sie hätten ihren ursprünglichen Bauantrag im Dezember 1995 zurückgezogen, da ihre Hausbank eine Finanzierung abgelehnt habe. Erst nach dem Bekanntwerden des Eigenheimzulagengesetzes hätte ihr Bankinstitut auf der Grundlage eines neuen Konzepts – unter Einbeziehung der Eigenheimzulage – den Ausbau finanziert. Daraufhin hätten sie am 18. Januar 1996 einen neuen Bauantrag gestellt und im April mit dem Bau begonnen. Sie sind der Ansicht, daß für den Anwendungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes auf den Bauantrag vom 18. Januar 1996 abzustellen sei, da sie ohne die gesetzliche Neuregelung den Bau nicht hätten errichten können.

Sie beantragen,

unter Änderung des Bescheides über Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage für 1997 vom 26. März 1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 4. August 1997 Eigenheimzulage in Höhe von 2.113 DM und Kinderzulage in Höhe von 1.500 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht seine Einspruchsentscheidung zum Gegenstand seines Vortrages, auf die Bezug genommen wird. Im übrigen ist er der Ansicht, die seitens der Kläger vorgetragenen Gründe für den Neuantrag seien unbeachtlich, da sie nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhten. Wirtschaftliche Erwägungen seien nur solche außersteuerlicher Art. Gründe dieser Art lägen vor, wenn eine Umplanung des Bauvorhabens ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich machen würden. Finanzschwierigkeiten stellten keine wirtschaftlichen Erwägungen in diesem Sinne dar. Die kurze Zeitspanne zwischen der Rücknahme des Antrages aus dem August 1995 und dem Stellen des neuen Bauantrages weise darauf hin, daß ausschließlich steuerliche und nicht wirtschaftliche Erwägungen die Kläger bewogen hätten, den neuen Bauantrag zu stellen.

 

Entscheidungsgründe

Vorbemerkung: Die Einspruchsentscheidung betrifft allein den Kläger, der auch im eigenen Namen Einspruch eingelegt hatte. Ich bin jedoch der Ansicht, der Einspruch hätte so ausgelegt werden können (sonst Nachfrage), daß der Kläger auch im Namen seiner Ehefrau Einspruch einlegen wollte. Ansonsten könnte der Klage – wollte man ihr stattgeben – lediglich im Umfang von 50 % entsprochen werden, da jeder Miteigentümer lediglich einen Fördergrundbetrag in Höhe seines Miteigentumsanteils begehren kann (vgl. § 9 Abs. 2 EigZulG).

Die Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Förderung ihres Anbaus nach den Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes.

Die Kläger können die Förderung nach den Vorschriften des EigZulG beanspruchen. Das Eigenheimzulagengesetz findet nach § 19 Abs. 1 EigZulG Anwendung, wenn der Anspruchsberechtigte im Falle der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat. Nach § 19 Abs. ...

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