rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins

 

Leitsatz (redaktionell)

Im eigenen Namen erhobener Einspruch des Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins e.V. und Rechtsanwalts gegen die Anordnung der Schließung der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins durch die OFD.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; StBerG § 28 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 4 Nr. 11

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.12.2006; Aktenzeichen VII B 243/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Oberfinanzdirektion A-Stadt hat mit Bescheid vom 16.12.2004 die Schließung der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins Lohnsteuerhilfe X e.V., B-Stadt, in C-Stadt, angeordnet.

Der Kläger hat mit Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 06.01.2005 im eigenen Namen Einspruch gegen diese Schließungsanordnung erhoben.

Der Kläger ist Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins e.V. sowie Rechtsanwalt.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren ruhen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Ein Ruhen des Verfahrens, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, kommt nicht in Betracht, weil keine Gründe erkennbar sind, die ein Ruhen des Verfahrens rechtfertigen.

Das Gericht folgt der Begründung in der Einspruchsentscheidung der Oberfinanzdirektion vom 17. Februar 2005 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO). Für eine Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692361

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