Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer Bescheid vom 06.02.1997

 

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Grunderwerbsteuer (GrESt) im Rahmen eines sog. einheitlichen Vertragswerks.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.06.1994 (URNR 00/94 des Notars in XY) einen hälftigen Miteigentumsanteil an der ca. 486 qm großen Teilfläche Nr. 00 bzw. 00/ 25 an dem im Grundbuch von Y, Blatt 14 eingetragenen Grundstück Flurstück-Nr. 00/2 in X. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug DM 18.662.

§ 1 des Vertrages regelt, daß der Käufer von der Firma KLM Haus GmbH (GmbH) am 15.05.1994 ein Fertighaus gekauft hat, das auf dem Grundstück errichtet werden soll. Mit der Vermessung des Grundstücks wurde die GmbH vom Verkäufer beauftragt. Unter Baureifmachung/Umlegung und Erschließung heißt es, daß die Erschließung des Kaufgrundstücks von der GmbH aufgrund des Durchführungsvertrages vom 06.04.1993 zwischen der Gemeinde GH und der GmbH sowie des rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplanes Wohnpark X, Geltungsbereich KLM Haus GmbH durchgeführt wird.

Unter § 2 Abs. 1 ist geregelt, daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Kaufvertrag zwischen dem Käufer und der Firma KLM Haus GmbH nicht zur Durchführung gelangt.

§ 4 Abs. 1 c i. V. mit Abs. 2 regelt, daß die Erschließungsarbeiten weitgehend abgeschlossen sind und eine erste Abschlagszahlung für die Erschließungskosten i. H. v. DM 51.500 fällig ist. Darüber hinaus kann die GmbH weiter Vorauszahlungen hierfür verlangen.

In § 6 verpflichtet sich der Käufer, die Bebauung der Nachbargrundstücke im Rahmen des geltenden Bebauungsplanes bzw. Vorhaben- und Erschließunsplanes zu dulden. Der Käufer verzichtete auf seine Nachbaransprüche und verpflichtete sich, gegen Baugesuche der Nachbarn keine Einsprüche einzulegen.

§ 7 verpflichtet den Käufer, die Pflanzgebote zu erfüllen und auf nachbarrechtliche Ansprüche gegen seine künftigen Nachbarn zu verzichten, soweit diese ihrerseits das Pflanzgebot erfüllen. Außerdem verpflichtete er sich gegenüber den Trägern öffentlicher Belange sowie gegenüber der GmbH, Grunddienstbarkeiten für Elektro, Wasser, Abwasser, Post, Kabel beliebig eintragen zu lassen. Mit der in § 8 erteilten Vollmacht wurden der Verkäufer und die GmbH berechtigt, solche Grunddienstbarkeiten mit beliebigem Inhalt zu bestellen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

Hinsichtlich des genauen Wortlautes des Vertrages vom 22.06.1994 wird im übrigen auf Bl. 3 bis 13 der Rechtsbehelfsakte GrESt verwiesen.

Mit Bescheid vom 10.10.1994 setzte der Beklagte GrESt i. H. v. 186 DM aus einer Gegenleistung von 18.662für den hälftigen Erwerb des Gundstücks fest. Die Festsetzung erfolgte gem. § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 06.02.1997 wurde der Bescheid geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Die GrESt wurde nunmehr auf DM 3.883 festgesetzt. In die Bemessungsgrundlage wurden der Kaufpreis für Haus und Boden von DM 333.127 sowie die Vermessung/Erschließung einbezogen, so daß sich eine steuerpflichtige Gegenleistung von 388.346 DM ergab. Für den hälftigen Anteil ergaben sich DM 194.173.

Mit Schreiben vom 03.03.1997 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein, weil er die GrESt für die Kosten des Hauses und der Erschließung nicht akzeptierte.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage vom 16.07.1997 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, daß jeder Erwerbsvorgang für sich allein beurteilt werden müsse. Das Rücktrittsrecht gemäß § 2 des Grundstückskaufvertrages sei lediglich dem Verkäufer des unbebauten Grundstücks zugestanden. Im Falle des Konkurses der KLM Bau GmbH oder wenn die Bebauung des Grundstücks aus sonstigen Gründen unmöglich geworden wäre, hätte der Kläger keinerlei Möglichkeit gehabt, sich vom Grundstückskaufvertrag zu lösen. Nach dem objektiven Parteiwillen sei kein so enger Zusammenhang zwischen beiden Verträgen vorhanden, daß objektiv ein bebautes Grundstück Leistungsgegenstand gewesen wäre. Im übrigen verweist er auf die mögliche Verfassungswidrigkeit einer Grunderwerbsteuerfestsetzung hinsichtlich des Erwerbs von sog. Gebrauchsvermögen.

Der Kläger beantragt,

den geänderten Grunderwerbsteuerbescheid vom 06.02.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, daß mit dem Kauf des Grundstücks eindeutig festgelegt worden sei, daß auf diesem ein Haus von der GmbH errichtet werde. Der Kläger habe sich gegenüber dem Verkäufer zur Errichtung eines Fertighauses verpflichtet. Dem Verkäufer sei ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden, wenn der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der GmbH nicht zur Durchführung gelange. Entscheidend sei, daß der den Grundstückskauf begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen sei, das darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einhei...

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